inneren Merkmals der jüdischen Religions- und Volkszugehörigkeit als eine von der übrigen
Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen, die von zahlenmäßiger
Erheblichkeit, d.h. individuell nicht mehr überschaubar ist. Daneben sind auch in
Deutschland lebende Ausländer als hinreichend besemmte Teile der Bevölkerung anzusehen
(vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 130 Rn. 5). 15Mit der Passage „Diesen Juden ins KZ und ruhe
ist“ spielte der Angeklagte auf die massenhaSe Internierung und Ermordung von Juden in
Konzentraeonslagern in der Zeit des Naeonalsozialismus an. Dem Angeklagten war bewusst,
dass sein Kommentar für Internetnutzer frei zugänglich und geeignet war, eine feindliche
Haltung – im Kontext des Eintrages des Nutzers Lapp – gegen in Deutschland lebende
Ausländer und – entsprechend der eigenen draseschen Wortwahl – hier lebende Juden zu
erzeugen oder zu bestärken. Er hat damit zum Hass aufgestachelt im Sinne des § 130 Abs. 1
Nr. 1 StGB, also in auf die Gefühle der Angesprochenen abzielender, über bloße Ablehnung
und Verachtung hinausgehender Form zu einer feindseligen Haltung angereizt. 16Dem
Angeklagten war ferner bewusst, dass er durch seinen Kommentar nicht nur
seine Missachtung gegenüber diesen Personengruppen äußerte, sondern durch die
Anspielung „ins KZ und ruhe ist“ auch deren Menschwürde gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
angriff, indem er in Anknüpfung an die NS-Rassenideologie insbesondere das Lebensrecht
der jüdischen Bevölkerung in Abrede stellte und sie damit böswillig verächtlich
machte. 17Der Kommentar war geeignet, das friedliche Zusammenleben sowohl mit
Ausländern als auch mit Juden in Deutschland zu gefährden, mithin den öffentlichen Frieden
zu stören. Dies war dem Angeklagten auch bewusst, jedenfalls aber nahm er es billigend in
Kauf. Das wird einerseits durch die Einleitung „Auf dir Fresse!!!“ (bei der Formulierung „dir“
handelt es sich aus Sicht der Kammer um einen Tippfehler, da die Buchstaben r und e auf
der Computertastatur nebeneinander angeordnet sind) und andererseits durch den 2. Teil
des Kommentars: „Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks!!!“ deutlich.
Diese Formulierungen stellen böswillige Verächtlichmachungen insbesondere der
Persongruppe jüdischen Glaubens dar, die er als verachtenswert, minderwereg und
unwürdig darstellt, was aus dem Sinnzusammenhang „ins KZ“ hervorgeht. Das heißt nicht,
dass die Verwendung der Worte Jude und KZ bzw. Konzentraeonslager in einem Satz per se
zum Vorwurf der Volksverhetzung führen müssen; im Zusammenhang mit „und ruhe ist“,
„auf dir Fresse“ und „dieses gesocks“ jedoch erschiene eine andere Deutung als die
bewusste Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB