Kind zahlt er einen monatlichen Unterhalt von 50,– Euro, für das 2. Kind zahlt er
keinen Unterhalt. 6Der Angeklagte ist bislang ausweislich des verlesenen und von ihm als
richeg bestäegten Bundeszentralregisterauszugs vom 10.02.2016 strafrechtlich nicht in
Erscheinung getreten. III. 7Am 12.05.2015 war auf der öffentlich zugänglichen FacebookProfilseite „Thügida“ ein vom Facebook-Nutzer veröffentlichtes Foto einer männlichen Person
sowie folgender Kommentar eingestellt: „Achtung – Haltet die Augen offen in Z M : Dieser
Ausländer angeblich 19 Jahre alt bedrängt in Z -M unsere 13jährigen Töchter“. 8Auf das
Lichtbild BlaF 6 der Akte wird insofern verwiesen. 9Am 14.05.2015, dem Himmelsfahrtstag,
konsumierte der Angeklagte etwa einen Kasten Bier und eine halbe Flasche Pfefferminzlikör.
Am Abend dieses Tages gegen 18:32 Uhr veröffentlichte er zu dem zieerten Eintrag auf der
„Thügida“ Facebook-Seite folgenden Kommentar: „Auf dir Fresse!!! Diesen Juden ins KZ und
ruhe ist ... Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks!!!“ IV. 10Die vorstehenden
Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden
konnte, der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Bl. 6 d.A. sowie der Verlesung der
veröffentlichten Facebook-Eintragungen des Nutzers sowie des Angeklagten. 11Der
Angeklagte, der sich nach eigenen Angaben an seinem Kommentar aufgrund
des konsumierten Alkohols nicht mehr erinnert und sich selbst als „rotzevoll“ bezeichnet,
stellt nicht in Abrede, dass er diesen Kommentar geschrieben hat. 12Er ist jedoch der
Ansicht, dass dieser Kommentar sich nicht gegen alle Ausländer oder Juden richte, sondern
konkret gegen die auf dem Lichtbild Bl. 6 d.A. gezeigte Person, die 13-jährige Mädchen
sexuell bedrängt haben soll. Er sei auch nicht der Meinung, dass alle Ausländer oder Juden
ins Konzentraeonslager gehören. Insofern beziehe sich der von ihm veröffentlichte
Kommentar ausschließlich auf die auf dem Lichtbild gezeigte Person. Er wollte auch keinen
Hass gegen Ausländer oder Juden erzeugen, sondern es sei ihm nur darum gegangen, dass
die gezeigte Person wegen der von ihr verübten StraSat verfolgt werden solle. V. 13Der
Angeklagte hat sich mit seinem veröffentlichten Kommentar: „Auf dir Fresse!!! Diesen Juden
ins KZ und ruhe ist ... Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks!!!“ der Volksverhetzung
gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB strasar gemacht, während eine Strasarkeit nach Abs. 2
der Norm jedenfalls dahinter zurück triF (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 130 Rn. 48). 14Die in
Deutschland lebenden Juden sind ein Teil der Bevölkerung (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 305)
sowie eine religiöse Gruppe (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 130
Rn. 13) im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB, da sie sich auf Grund des gemeinsamen, jedenfalls