inneren Merkmals der jüdischen Religions- und Volkszugehörigkeit als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen, die von zahlenmäßiger Erheblichkeit, d.h. individuell nicht mehr überschaubar ist. Daneben sind auch in Deutschland lebende Ausländer als hinreichend besemmte Teile der Bevölkerung anzusehen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 130 Rn. 5). 15Mit der Passage „Diesen Juden ins KZ und ruhe ist“ spielte der Angeklagte auf die massenhaSe Internierung und Ermordung von Juden in Konzentraeonslagern in der Zeit des Naeonalsozialismus an. Dem Angeklagten war bewusst, dass sein Kommentar für Internetnutzer frei zugänglich und geeignet war, eine feindliche Haltung – im Kontext des Eintrages des Nutzers Lapp – gegen in Deutschland lebende Ausländer und – entsprechend der eigenen draseschen Wortwahl – hier lebende Juden zu erzeugen oder zu bestärken. Er hat damit zum Hass aufgestachelt im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, also in auf die Gefühle der Angesprochenen abzielender, über bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehender Form zu einer feindseligen Haltung angereizt. 16Dem Angeklagten war ferner bewusst, dass er durch seinen Kommentar nicht nur seine Missachtung gegenüber diesen Personengruppen äußerte, sondern durch die Anspielung „ins KZ und ruhe ist“ auch deren Menschwürde gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB angriff, indem er in Anknüpfung an die NS-Rassenideologie insbesondere das Lebensrecht der jüdischen Bevölkerung in Abrede stellte und sie damit böswillig verächtlich machte. 17Der Kommentar war geeignet, das friedliche Zusammenleben sowohl mit Ausländern als auch mit Juden in Deutschland zu gefährden, mithin den öffentlichen Frieden zu stören. Dies war dem Angeklagten auch bewusst, jedenfalls aber nahm er es billigend in Kauf. Das wird einerseits durch die Einleitung „Auf dir Fresse!!!“ (bei der Formulierung „dir“ handelt es sich aus Sicht der Kammer um einen Tippfehler, da die Buchstaben r und e auf der Computertastatur nebeneinander angeordnet sind) und andererseits durch den 2. Teil des Kommentars: „Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks!!!“ deutlich. Diese Formulierungen stellen böswillige Verächtlichmachungen insbesondere der Persongruppe jüdischen Glaubens dar, die er als verachtenswert, minderwereg und unwürdig darstellt, was aus dem Sinnzusammenhang „ins KZ“ hervorgeht. Das heißt nicht, dass die Verwendung der Worte Jude und KZ bzw. Konzentraeonslager in einem Satz per se zum Vorwurf der Volksverhetzung führen müssen; im Zusammenhang mit „und ruhe ist“, „auf dir Fresse“ und „dieses gesocks“ jedoch erschiene eine andere Deutung als die bewusste Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB

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