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Chenen Zeit - an die
Zwar noch generelle
vermochten diese jedoch
oft nicht
einzelnen, konkreten Vorfällen zuzuordn
en. Letztlich nag den
Angeschuldigten dabei auch zugute kommen, daß
in dem hier
in Rede
stehenden
Zeitraum
organisatorischen
führt
wurden,
Schema ablaufende Txekutionen durchge-
diese
also beinahe zum Alltag gehörten
.
kann auf Grund der Aussagen der
vernommenen
auch nicht festgestellt werden, daß die unte
r Lei-
Schließlich
Zeugen
eine Vielzahl nach dem gleichen
tung des Angeschuldigten
erfolgten Exekutionen heintückisch
oder grausam im Sinne des $ 211 StGB erfolgt seien.
Der Tatbeteiligung
hinreichend
digte demnach bezüglich
verdächtig ist der Angeschulfolgender Tötungshandlungen:
a) der Anordnung und Leitung einer nicht genau zu bestinmenden Zahl von Massenexekutionen in der Umgebung von
Tschernigow
im nach
dem
Gegenstand
der Voruntersuchung
hier maßgeblichen Zeitraum von Frühjahr bis Ende 1942,
wobei eine erhebliche, nicht mehr festzustellende Zahl
von Personen
werden kann,
handelte
solche
oder
getötet
wurde,
jedoch nicht
ausgeschlossen
daß es sich bei den Opfern un Partisanen
sie - die Opfer - vom Angeschuldigten
angesehen
als
wurden;
b) der Erhängung von 3 Zivilpersonen in Frühjahr 1942 an
einem Balkon im Stadtgebiet von Tschernigow, von der
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