n
en auch di
Beweggründ
le Erschießung
vilperso /
pt zuden und sonstigen Zi
nen, nam
entlich Frauen
Die
n
Die
.
hat
et
dn
Summarische Schlußfolge“ d ginderl, angeor
De
! der Ang eschuld j
En
a150
niedrj
rigen
aus
, dap
igbe als örtlicher Kommandeur der
a
nernigow
pc
für
die
ä
Sicherheitsdienstes in Bezirk
ey
Anordnung von Erschj ßungen zuständigre
chie
Regel 1 auch selb st gegeben
Befehle in der
„ und derartige anal
R
e
8 auch für die Tötung von an Kanpfmüsse er no oe
nat 4
„andlungen
Frauen und Kindern verantwortlich
er
unbe
sein, Ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zwingend,
zumal — wie bereits dargelegt - nicht auszuschließen ist,
des Angeschul-
tatsächlich von Untergebenen
aß fxekutionen
zjgten ohne sein Wissen angeordnet worden sind. Jedenfalls
lung
„äre es im Falle der Durchführung einer Hauptverhand
den Angeschuldigten
nicht möglich,
eines
allein aufgrund
jerartigen Rückschlusses wegen Mordes zu verurteilen.
für bedürfte
exakten
Beweisführung
durch
reter
oder andere Beweismittel bezüglich konk
Zeugenaussagen
Vorfälle.
einer
es vielmehr
Hier-
mit der
Keiner der vernommenen Zeugen hat jedoch
bederartige konkrete Vorfälle
srforderlichen Bestimmtheit
hörige eines zivilen Persozeichnen können, in welchen Ange
scher Abstammung, Zigeuner
nenkreises (z.B. Personen jüdi
AngeschuldigZivilisten)
oder russische
ten getötet worden
sind.
auf Anweisung
des
Soweit der Angeschuldigte bei den
ausrt zugegen war, ist nicht
Erschießungen selbst am Mato
Partisabei den Erschossenen um
zuschließen, daß es sich
Blatt
nen
handelte
(vgl.
die
Aussagen
Sedlmayer
Band
III
Allein der Zeuge
399 ff und Heckmann Band V Blatt 39 ff).
und Kinder unter
hat sowohl bekundet, daß Frauen
5
den Opfern
sn diesen
gewesen
huldigte
seien, als auch, daß d er Angesc
Erschießungen
lediglich von einer
führer ALLE
teilgenommen
habe.
Da
er
jedoch
der Sturmbann"wechselnden Anwesenheit
und EURE
berichtet hat, kann trotz
Be