Die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den Bevollmächtigten der früheren Geschäftsführer
Eric und Walter B. am 11. Dezember 1963 hat die Klagefrist (§210 BEG) nicht in Lauf gesetzt. Die
Klägerin hatte damals keine Organe oder gesetzlichen Vertreter, denen der Bescheid gemäß §197
Abs. 1 BEG, §7 Abs. 2 VwZG wirksam hätte zugestellt werden können. Eric und Walter B. waren
damals noch nicht befugt, die Klägerin zu vertreten. Sie sind es erst dadurch geworden, daß das
Amtsgericht Frankfurt (Main) sie mit Beschluß vom 15. März 1965 zu Nachtragsliquidatoren der
Klägerin bestellt hat.
Die Klägerin besteht trotz Abwicklung und Löschung im Handelsregister weiter, weil sie
Entschädigungsansprüche geltend machen kann. Daraus folgt aber nicht, daß ihre früheren
Geschäftsführer kraft Gesetzes (§66 Abs. 1 GmbHG) Abwickler und damit die gesetzlichen Vertreter
der Klägerin geworden seien. Vielmehr hat das Gericht in entsprechender Anwendung des §273
Abs. 4 AktG (früher §214 Abs. 4 AktG 1937, §302 Abs. 3 HGB) auf Antrag die bisherigen oder
andere Abwickler neu zu bestellen, wenn sich weitere Abwicklungsmaßnahmen als notwendig
erweisen, nachdem auf Anzeige der früheren Abwickler, daß die Liquidation beendet sei, eine GmbH
im Handelsregister gelöscht worden ist. Der Bundesgerichtshof hat dies (BGHZ 53, 264) eingehend
begründet und hat sich dabei auch mit der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 109, 387, 392), von
der das Berufungsgericht in seinem vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkündeten
Urteil ausgegangen ist, auseinandergesetzt. Im Entschädigungsverfahren kann nichts anderes
gelten. Auch hier entspricht es dem Interesse aller Beteiligten, daß durch die gerichtliche Bestellung
von Nachtragsliquidatoren klare und sichere Verhältnisse geschaffen werden. Ob die früheren
Geschäftsführer oder die früheren Abwickler zur Durchführung der Nachtragsliquidation befugt sind,
kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob im Einzelfall die Bestellung der Abwickler eine
nationalsozialistische Gewaltmaßnahme war oder nicht. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs wäre
dadurch zum Nachteil aller daran Interessierten beeinträchtigt.
Der Zustellungsmangel, der den Beginn der Klagefrist verhindert hat, ist allein durch die spätere
Bestellung der Liquidatoren nicht geheilt worden. Die gerichtlich bestellten Abwickler haben die
Zustellung des Bescheids auch nicht genehmigt, so daß offenbleiben kann, ob der hier vorliegende
Mangel der Zustellung überhaupt durch Genehmigung rückwirkend geheilt werden könnte.
Der der Klageerhebung und dem weiteren gerichtlichen Verfahren anhaftende Mangel der
gesetzlichen Vertretung der Klägerin ist dadurch behoben worden, daß die gerichtlich bestellten
Abwickler den Rechtsstreit mit dem Antrag weiterbetrieben haben, das beklagte Land zu einer
Entschädigungsleistung zu verurteilen. Der Zulässigkeit der Klage könnte danach nur noch das
Fehlen eines wirksamen Bescheids der Entschädigungsbehörde entgegenstehen. Der Bescheid vom
2. Dezember 1963 ist weder der Klägerin wirksam zugestellt worden noch lag ihm ein wirksamer
Entschädigungsantrag der Klägerin zugrunde. Bis zur Bestellung der Abwickler durch das
Amtsgericht im März 1965 hatte die Klägerin keine Organe, die für sie Entschädigungsansprüche
hätten anmelden können. Die Genehmigung der früheren unwirksamen Anmeldung durch die
Abwickler wirkt nicht zurück (BGH RzW 1969, 503; 1972, 338). Es kann jedoch auf sich beruhen,
ob das Fehlen eines wirksamen Antrags und einer wirksamen Zustellung zur Unwirksamkeit eines
Bescheids führen mit der Folge, daß auch eine sonst ordnungsgemäß erhobene Leistungsklage
unzulässig wäre. Hier hat das beklagte Land den etwa fehlenden Sachbescheid durch sein Verhalten
im Rechtsstreit nachgeholt (vgl. BGH RzW 1960, 404; 1972, 338). Mit Schreiben an die
Entschädigungsbehörde vom 12. April 1965 haben die Abwickler ihre Bestellung angezeigt, die
Anmeldung des Entschädigungsanspruchs genehmigt, um Zustellung des Bescheids gebeten und
angekündigt, daß sie danach erneut Klage erheben würden. Die Entschädigungsbehörde hat darauf
unter dem 11. Mai 1965 geantwortet, die erneute förmliche Zustellung des Bescheids sei nicht
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388981
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4/8/2023