Entschädigung für Schaden an good will. Im März 1965 bestellte das Amtsgericht Frankfurt (Main)
die Gesellschafter Eric und Walter B. zu Nachtragsliquidatoren der Klägerin. Sie genehmigten
gegenüber der Entschädigungsbehörde die frühere Anmeldung der Entschädigungsansprüche und
baten, ihnen den angefochtenen Bescheid zuzustellen. Das Landgericht sprach der Klägerin weitere
9.795,38 DM Entschädigung für Schaden an good will zu und wies die weitergehende Klage ab. Die
Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung des Beklagten wies das
Berufungsgericht die Klage auch insoweit ab, als das Landgericht ihr stattgegeben hatte. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Urteil in vollem Umfange
aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich
nicht vertreten.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil sie nicht innerhalb von drei Monaten nach
Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde erhoben worden ist. Die Klagefrist (§210
BEG) bestimme sich allein nach dem Sitz der klagenden und materiell berechtigten Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Die Klägerin habe vor der Liquidation ihren Sitz in Frankfurt gehabt. Dort sei
sie auch im Handelsregister eingetragen gewesen. Eine Sitzverlegung sei nicht erkennbar. Daß die
Gesellschafter eine Sitzverlegung beschlossen hätten, sei nicht behauptet.
Die Zustellung des Bescheids an den Bevollmächtigten der Gesellschafter Eric und Walter B. habe
die Klagefrist in Lauf gesetzt. Diese beiden Gesellschafter seien damals die gesetzlichen Vertreter
der Klägerin gewesen. Als frühere Geschäftsführer seien sie gemäß §66 GmbHG schon vor ihrer
gerichtlichen Bestellung, der keine rückwirkende Kraft zukomme, Liquidatoren der Klägerin
gewesen. Neben ihnen sei auch Hermann Ka. bis zu seinem Tode am 13. Juli 1957 Liquidator
gewesen. Obwohl sein Amt mit seinem Tode erloschen sei, habe kein weiterer Liquidator bestellt
werden müssen, weil nach dem Gesellschaftsvertrag zwei Geschäftsführer gemeinsam hätten
handeln können.
Rechtsanwalt K. sei nur auf Grund des §3 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 23. November 1938 zum
Abwickler bestellt worden. Für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 könne einer solchen, zudem seit 1939
im Handelsregister gelöschten Bestellung keine Bedeutung mehr zukommen. Spätestens ab 8. Mai
1945 seien die durch Rechtsanwalt K. aus ihrer Liquidatorenstellung faktisch verdrängten früheren
Geschäftsführer Eric und Walter B. Abwickler geworden. Ihre Vertretungsmacht sei automatisch
wieder aufgelebt, weil sie ihr Amt nicht ausdrücklich niedergelegt hätten. Ihrer Wiedereintragung
im Handelsregister habe es nicht bedurft. Es bestehe weder Anlaß noch Notwendigkeit
anzunehmen, daß durch eine Liquidatorbestellung auf Grund der Verordnung vom 23. November
1938 die Befugnis der bisherigen Geschäftsführer, die Liquidation durchzuführen, endgültig
erloschen sein könnte.
Da Eric und Walter B. sich als alleinvertretungsberechtigte Personen betrachtet, als solche den
Entschädigungsanspruch der Klägerin angemeldet, die Zustellung des Bescheids
entgegengenommen und im Namen der Klägerin Klage erhoben hätten, brauche nicht erörtert zu
werden, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn sie sich über ihre Befugnis als Abwickler geirrt
oder wenn an ihrer Stelle der Liquidator K. gehandelt hätte.
Auch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Bescheid habe den Beginn der Klagefrist
nicht verhindert. Sie habe sich zutreffend an die Klägerin selbst gerichtet und sei auch nicht
irreführend gewesen. Einem etwaigen Mißverständnis der Liquidatoren könnte nur durch
Wiedereinsetzung Rechnung getragen werden. Sie sei aber nicht beantragt.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Klage
zulässig ist.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388981
2 von 4
4/8/2023