sen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5). Allerdings ist vor-
liegend erneut zu sehen, dass die Antragsgegnerin selbst vorträgt, dass die letzten ProPalästina-Versammlungen in Mannheim - die nach dem 15.05.2021 stattfanden - friedlich und weitestgehend störungsfrei verlaufen sind. Die Vorkommnisse vom 15.05.2021
können dem Antragsteller daher - mangels anderweitiger Erkenntnisse - nicht (mehr)
entgegengehalten werden. Daran ändert es nichts, dass die Antragsgegnerin weiter geltend macht, es bestehe angesichts der angespannten und dynamischen Lage im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt sowie der hohen Emotionalisierung unter den jeweiligen Personengruppen nach wie vor eine Gefahr für gewalttätige Auseinandersetzungen, es handele sich vorliegend um einen Demonstrationszug mit rund 1.000 Teilnehmern, der durch die Innenstadt der Stadt Mannheim verlaufe und auch an den stark frequentierten Weihnachtsmärkten vorbeiführe. Denn die Antragsgegnerin hat selbst angegeben, dass die letzten Pro-Palästina-Demonstrationen friedlich und weitestgehend störungsfrei verlaufen sind. Dies gilt mangels anderweitiger Kenntnis mithin auch für die
Demonstration vom 03.12.2023, die ebenfalls bereits während des aktuellen Nahostkonflikts und der Weihnachtszeit sowie in der Innenstadt von Mannheim stattfand. Weshalb
dann aber nunmehr bei Verwendung der streitigen Parole von der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahr auszugehen sein sollte, zeigt die Antragsgegnerin nicht unter Angabe von konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten auf.
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Schließlich bringt die Antragsgegnerin vor, die Tatsache, dass bei den militärischen Verteidigungshandlungen Israels gegen den Terror der HAMAS auch Kinder zu Schaden kämen, mache Israel bzw. die handelnden Personen nicht zu einem Mörder. Auch dies trägt
nicht. Selbst wenn diese Feststellung der Antragsgegnerin zutreffend ist, hilft ihr dies
hier nicht weiter. Derlei überspitzte und verkürzte Äußerungen sind unter dem Schutz
der Meinungsfreiheit noch hinzunehmen, zumal bei den militärischen Verteidigungshandlungen Israels gegen den palästinensischen Terror tatsächlich auch Kinder zu Schaden
kommen (ebenso: Hessischer VGH, Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 -, juris Rn.
22).
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4. Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 155 Abs. 1
Satz 1 und § 161 Abs. 2 VwGO und erfolgt unter Einbeziehung der Kostenentscheidung
des Verwaltungsgerichts, soweit diese bereits rechtskräftig ist. Sie führt dazu, dass im
Ergebnis von den Kosten dieses Verfahrens entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegen
die Antragsgegnerin 3/4 und der Antragsteller 1/4 zu tragen haben. Dabei wird berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit das Verfahren eingestellt wurde
(hinsichtlich der Auflage Nr. 5, sprich der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf höchstens
1.000 Personen) und soweit das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben hat (hinsichtlich der Auflage Nr. 2 Spiegelstrich 4, also der Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „Israel
bringt Kinder um“). Weiter war hinsichtlich der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechnung zu stellen, dass die Beteiligten im Beschwerdeverfahren jeweils hinsichtlich einer Parole unterlegen sind.
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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen (hälftigen) Unterliegen der Beteiligten in Bezug auf die
Gegenstände im Beschwerdeverfahren.
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