55 5. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Bei Streitigkeiten über eine oder mehrere versammlungsrechtliche Auflagen ist - abweichend von der diesbezüglichen Empfehlung in Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 - ein Streitwert von 5.000,00 Euro festzusetzen, weil es für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts für Streitigkeiten über eine oder mehrere versammlungsrechtliche Auflagen keine Stütze im Gesetz gibt und der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 S 1113/22 -, juris Rn. 3). Eine Halbierung des sonach anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 Euro für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst. 56 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). - Seite 15 von 15 -

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