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5. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53
Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Bei Streitigkeiten über eine oder mehrere versammlungsrechtliche Auflagen ist - abweichend von der diesbezüglichen Empfehlung in Nr. 45.4
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 - ein Streitwert von
5.000,00 Euro festzusetzen, weil es für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts
für Streitigkeiten über eine oder mehrere versammlungsrechtliche Auflagen keine Stütze im Gesetz gibt und der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
07.07.2022 - 1 S 1113/22 -, juris Rn. 3). Eine Halbierung des sonach anzusetzenden
Streitwerts von 5.000,00 Euro für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im
Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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