dinnen und Juden nähmen stark zu. Es gebe zahlreiche Berichte aus deutschen Städten
über (zunehmende) Parolen, mit denen eine (extrem) feindselige Gesinnung Juden und
dem jüdischen Volk gegenüber zum Ausdruck gebracht werde oder die einen Aufruf zur
Tötung oder Schädigung von Juden im Namen einer radikalen Ideologie beinhalteten. Sofern bei dem Aufzug mit (mehr als) 1.000 Teilnehmern und in einer extrem aufgeheizten, teilweise auch aggressiven Stimmungslage die Parole „Israel Kindermörder“ skandiert würde, wäre dies in hohem Maße geeignet (und bestimmt), die Gewaltbereitschaft
zu fördern und die betroffenen Bevölkerungskreise - namentlich Jüdinnen und Juden in
Deutschland - in unzumutbarer Weise einzuschüchtern, Aggression, Unsicherheit und
Angst zu verursachen und in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppen gegeneinander
aufzuhetzen.
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Dieses Vorbringen trägt gleichfalls nicht. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass es auch in
Deutschland seit dem 07.10.2023 zu nicht akzeptablen Übergriffen auf jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger und jüdische Einrichtungen gekommen ist. Allerdings setzt sich
die Antragsgegnerin nicht damit auseinander, dass - wie sie selbst einräumt - die letzten Pro-Palästina-Demonstrationen in Mannheim friedlich und weitestgehend störungs-
frei verlaufen sind. Der Senat sieht zudem, dass die Antragsgegnerin angeführt hat, in
Anbetracht des Themas der Versammlung in Verbindung mit der aktuellen Spannungslage im Kontext des Nahostkonflikts und der hohen Emotionalisierung von einzelnen Gruppen bestehe die begründete Besorgnis, dass die Versammlung auch einen solchen Personenkreis zur Teilnahme motiviere, der eine antiisraelitische, wenn nicht gar antisemitische Grundhaltung aufweise. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerde die von der Antragsgegnerin unwidersprochen gebliebene Aussage getätigt hat, weder der Antragsteller noch die Teilnehmerinnen voriger Versammlungen hätten gezeigt,
dass sie antisemitische Einstellungen hätten oder tolerierten. Im Gegenteil, jüdische und
israelische Personen hätten an den Versammlungen in Mannheim und auch bundesweit
auf anderen Versammlungen teilgenommen und auch Reden gehalten, ohne dass es zu
antijüdischen Ausfällen gekommen sei. Ein Bezug zu jüdischen Menschen in Deutschland
bestehe bereits nicht.
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Konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach
§ 130 StGB oder etwa auch der Billigung von Straftaten gemäß § 140 StGB, wie vom Verwaltungsgericht angeführt, vermag der Senat nach alledem hier nicht zu erkennen.
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Ebenso wenig teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass davon auszugehen sei, dass die Verwendung der Parole „Israel Kindermörder“ in Anbetracht der „äußerst angespannten, potentiell auch aggressiven Stimmungslage“ die Gewaltbereitschaft
fördere, zu einem unfriedlichen Verlauf der voraussichtlich 1.000 Personen umfassenden Versammlung beitragen und überdies die Betroffenen Bevölkerungskreise in unzumutbarer Weise einschüchtern könne. Erneut ist in den Blick zu nehmen, dass die letzten
Pro-Palästina-Versammlungen nach Angabe der Antragsgegnerin friedlich und weitestgehend störungsfrei verlaufen sind. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass
in die Gefahrenprognose die Störung der öffentlichen Sicherheit während einer Kundgebung vom 15.05.2021 im Zusammenhang mit dem Palästina-Konflikt einzustellen sei,
die wegen deren unfriedlichen Verlaufs habe aufgelöst werden müssen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar können - wie bereits angeführt - für die Gefahrenprognose Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufwei- Seite 13 von 15 -