(u.a., dass in Gaza durch die israelischen Angriffe ein Völkermord in Gang gesetzt werde
oder bereits durchgeführt werde; außerdem sage die WHO, dass alle zehn Minuten ein
Kind durch die israelische Armee getötet werde) sei nicht geeignet, Bevölkerungsgruppen einzuschüchtern. Kriegerische Auseinandersetzungen seien davon geprägt, dass sie
schreckliche Ereignisse hervorriefen, und Versammlungen, die sich gegen diese schrecklichen Ereignisse wendeten, seien gerade dazu da, öffentliche Aufmerksamkeit zu erzeugen. Mit „unzumutbaren“ Einschüchterungen hätten sie jedoch nichts zu tun. Anders
wäre eine Parole zu werten, die zu Gewalt aufrufe, was hier nicht der Fall sei. Von einer
Strafbarkeit der Parole sei ebenfalls nicht auszugehen.
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Zutreffend weist die Beschwerde damit sinngemäß darauf hin, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei einer Verwendung der Parole „Israel Kindermörder“
eine Strafbarkeit nach § 130 StGB im vorliegenden Einzelfall voraussichtlich nicht gegeben ist.
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Wie bereits ausgeführt, kommt eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen,
soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient,
nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt
darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Eine so begründete Gefahr
kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen
auf Versammlungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07 -, juris Rn.
14). Bei der Auslegung und Anwendung der insoweit in Betracht gezogenen Strafgesetze
- hier des § 130 StGB - haben die Gerichte der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine demokratische Gesellschaft Rechnung zu tragen. Es gilt hierbei die Vermutung zu Gunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die
Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der betreffenden Äußerung, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen
und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist; im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrunde zu legen (vgl. zu alldem: BVerfG, Beschluss vom 01.12.2007 - 1
BvR 3041/07 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
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Dies zugrunde gelegt, steht eine Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung nach § 130 StGB hier voraussichtlich nicht zu befürchten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Antragsgegnerin angegeben hat, es gelte den Umstand einzustellen,
dass „Israel“ und „Judentum“ bzw. „Israelis“ und „Juden“ aus Sicht des durchschnittlichen Betrachters oftmals synonym verstanden und die Begriffe gleichgesetzt würden.
Der Staat Israel verstehe sich als jüdischer Staat. Auch namentlich viele Palästinenser
und Sympathisanten der palästinensischen Sache machten zwischen den Begriffen „Jude“ und „Israeli“ (sowie „Zionist“) keinen Unterschied. Dies hilft der Antragsgegnerin
vorliegend indes nicht weiter. Der Senat stellt dabei nicht in Abrede, dass es Leute gibt,
die „Israel“ und „Judentum“ bzw. „Israelis“ und „Juden“ synonym verstehen und - fälschlich - gleichsetzen. Die Auffassung, dass dies aus der Sicht eines unvoreingenommenen
und verständigen Durchschnittspublikums gleichfalls der Fall wäre, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen.
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Die Antragsgegnerin hat außerdem vorgebracht, seit dem Terrorangriff der HAMAS breite sich auch in Deutschland der Hass auf Israel aus und antisemitische Angriffe auf Jü- Seite 12 von 15 -