ßerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine
so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar
auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
schützt die Durchführung von Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen, die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen. Die in § 15
Abs. 1 VersG enthaltene, auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bezogene Ermächtigung darf andererseits aber nicht zu einer Ausweitung der in der Rechtsordnung enthaltenen Schranken des Inhalts von Meinungsäußerungen führen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 EO 467/19 -, juris Rn. 34 m.w.N.).
40
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kommt eine Beschränkung der Meinungsfreiheit des Antragstellers mit Blick auf den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG in Betracht. Dass sich noch nicht abschließend beurteilen lässt, ob bei Verwendung der Parole bei der Versammlung tatsächlich eine Strafbarkeit gegeben wäre, führt
nicht dazu, dass der Meinungsfreiheit auf jeden Fall - wie der Antragsteller meint - der
Vorrang einzuräumen wäre. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um einen (weiteren) im Rahmen der Interessenabwägung zu beachtenden Gesichtspunkt.
41
Die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls führt dazu, dass hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflage das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich bei einem
Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit um erhebliche Grundrechtseingriffe
handelt. Andererseits hat der Antragsteller das von ihm behauptete erhebliche Interesse an der Verwendung der streitigen Parole nicht plausibel darzustellen vermocht. Hinzu kommt zu Gunsten des öffentlichen Interesses, dass das Kennzeichenverbot der effektiven Durchsetzung des Vereinsverbots zu dienen bestimmt ist und mit ihm wichtige
Gemeinschaftsbelange verfolgt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 BvR
2067/17 -, juris Rn. 33, 41; BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14/17 -, juris Rn.
19).
42
bb) Hinsichtlich der Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „Israel Kindermörder“ erweist sich die Auflage gemessen an § 15 Abs. 1 VersG unter Berücksichtigung
des Beschwerdevorbringens und in Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 - (juris) entgegen der Annahme
des Verwaltungsgerichts hingegen voraussichtlich als rechtswidrig, weshalb dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers insoweit im Rahmen der Interessenabwägung nach
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO der Vorrang einzuräumen und der Beschwerde stattzugeben ist.
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Die Beschwerde hat hinreichend aufgezeigt, dass bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 15
Abs. 1 VersG bei einer Verwendung der Parole „Israel Kindermörder“ im vorliegenden
Fall nicht anzunehmen ist.
44
Der Antragsteller trägt vor, für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Ausspruch „Kindermörder Israel“ die Gewaltbereitschaft der Versammlungsteilnehmer fördere, lägen keine tatsächlichen konkreten Anhaltspunkte vor. Die Antragsgegnerin belege
Äußerungen, die den Tatsachen entsprächen, mit formelhaften Behauptungen wie „aggressive Stimmungslage“ und „Gewaltbereitschaft“. Unklar sei zudem, welche betroffenen Bevölkerungsgruppen überhaupt gemeint sein sollen, die „in unzumutbarer Weise“
eingeschüchtert werden könnten. Der Ausspruch von durch die UN bestätigte Realitäten
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