37 Ist nach alledem offen, ob bei einer Verwendung der Parole „From the river to the sea …“ der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO verwirklicht wird, ist eine Interessenabwägung notwendig, die das Interesse des Antragstellers an der Nutzung der Parole bzw. von Abwandlungen hiervon mit dem öffentlichen Interesse daran, dies zu verhindern, gegenüberstellt und bewertet. 38 Diese Abwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus. Dabei stellt der Senat ein, dass bisherige Versammlungen des Antragstellers, wie er geltend macht und von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird, friedlich verlaufen sind. Der Senat sieht auch, dass der Antragsteller angibt, er habe ein erhebliches Interesse an der Verwendung der Parole. Allerdings hat der Antragsteller diese Behauptung nicht weiter erläutert, sodass sich diese Angabe nicht nachvollziehen lässt. Des Weiteren wendet sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er könne dem mit der Demonstration verfolgten Anliegen auch durch die Verwendung anderer Parolen „angemessen Ausdruck“ verleihen. Er meint, dies sei zu unbestimmt. Diesem Einwurf vermag der Senat nicht zu folgen, da der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb er meint, auf eine Verwendung der Parole „From the river to the sea …“ aus seiner Sicht nicht verzichten zu können. Der Antragsteller tritt ferner der Begründung des Verwaltungsgerichts entgegen, eine einmal getätigte Äußerung könne durch ein nachträgliches Einschreiten der Behörde nicht mehr rückgängig gemacht werden. Er ist der Ansicht, die Würdigung des Gerichts, Letzterem sei im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang zu geben, stehe im Widerspruch zu seinem Grundrecht auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG, denn solange die Rechtswidrigkeit der Parole nicht abschließend geklärt sei, müsse die Rechtmäßigkeit der Parole zu Gunsten der Meinungsfreiheit angenommen werden. Auch dieser Einwand verfängt nicht: 39 Zutreffend ist, dass staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG betreffen. Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 20, und vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, juris Rn. 25 ff.). Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, juris Rn. 25). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, daher nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 EO 467/19 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann. Soweit Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber insbesondere in den Strafgesetzen Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Unter diesen Voraussetzungen dient die Strafrechtsordnung auch der Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die durch rassistische Äu- Seite 10 von 15 -

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