geltenden, inhaltlich unverändert gebliebenen Fassung rechtswidrig. Sie war jedoch nicht nich g.
Daher wurde die darauf gerichtete Entscheidung nach § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO
unanfechtbar, da die dort vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt. Die Klage ist deshalb nur dann
begründet, wenn die Klägerin Anspruch auf ein Wiederaufgreifen der unanfechtbaren
Entscheidung über die Beifügung des Sperrvermerks hat. Hat sie diesen Anspruch, so hat der
Flüchtlingsdienst der Beklagten durch Zweitbescheid erneut in der Sache über die Beifügung des
Sperrvermerks zu entscheiden. Einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen der unanfechtbaren
Entscheidung über die Beifügung des Sperrvermerks hat die Klägerin im vorliegenden Fall nur,
wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Eintri der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
Sperrvermerk zu ihren Gunsten geändert hat. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts steht die Unanfechtbarkeit einer Ablehnung dem Recht des
Antragstellers auf eine sachliche Überprüfung seines Anspruchs nicht entgegen, wenn sich
inzwischen die Rechtslage oder die Sachlage entscheidungserheblich geändert hat (Urteile
BVerwGE 11, 106; 19, 153; 24, 115; 28, 122; sowie vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60 [Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 Zi . 5 VwGO Nr. 8] und vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C
016.63 - [Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 Zi . 5 VwGO Nr. 30]). Eine solche nachträgliche
Änderung der Sach- oder Rechtslage ist jedoch im Falle der Klägerin nicht eingetreten. Maßgebend
wäre dafür die Rechtslage, die im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats herrschte.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu folgen, wenn er meint, es komme auf die in einem
früheren Zeitpunkt herrschende Rechtslage, an. Denn zu entscheiden ist, ob die Klägerin jetzt noch
beanspruchen kann, der Flüchtlingsdienst der Beklagten müsse nunmehr die Entscheidung über
die Beifügung des Sperrvermerks erneut prüfen und müsse erneut sachlich, über diese Frage
entscheiden. Letztlich ist nämlich darüber zu be nden, ob die Klägerin jetzt und in Zukun Rechte
und Vergüns gungen nach dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch nehmen kann. Deshalb ist
es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtserheblich, ob die Klägerin die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 BVFG in der Fassung des Art. I Nr. 5 Buchst. b des Zweiten
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I
S. 1207) erfüllte, was der Verwaltungsgerichtshof verneint hat. Denn diese Vorschri ist durch die
in § 67 Nr. 3 des Repara onsschädengesetzes - RepG - vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) mit
Wirkung vom 1. Januar 1969 (§ 74 RepG) enthaltene Neufassung des § 10 BVFG aufgehoben
worden. Sie galt bereits nicht mehr, als der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat. Es braucht
aber auch nicht entschieden zu werden, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zutre end ist,
die Klägerin habe bei ihrem Zuzug aus Israel in den Geltungsbereich des
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Bundesvertriebenengesetzes die dafür bestehenden Vorschri en nicht beachtet, weil sie die für