Ausländer erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht beantragt habe. Denn auf die Anwendung des §
10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BVFG, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
1971, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Klägerin nicht die S chtagsausnahme in § 10
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BVFG erfüllt, die der Verwaltungsgerichtshof nicht geprü hat. Das
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist nämlich aus einem anderen Grunde zutre end. Die Sachlage
hat sich nach Eintri der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Sperrvermerk dergestalt
zuungunsten der Klägerin geändert, daß danach ihrem Ausweis im Falle der Neuerteilung ein
Sperrvermerk nach § 15 Abs. 4 BVFG beigefügt werden müßte. Auszugehen, ist von der für die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als, letztem Tatsachengericht maßgebenden Sachlage.
Damals ha e die Klägerin wie auch jetzt noch ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, nämlich in
Wien. Wer seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des
Bundesvertriebenengesetzes hat, kann nach § 9 Abs. 1 BVFG Rechte und Vergüns gungen nach
diesem Gesetz nicht in Anspruch nehmen. Das führt nach § 15 Abs. 4 BVFG zur Beifügung des
Sperrvermerks. Der Verwaltungsgerichtshof hat für den maßgebenden Zeitpunkt festgestellt, daß
sich die Klägerin seit mehreren Jahren ständig in W. au alte. Er hat die Anschri der Klägerin mit
W. angegeben. Ferner hat er auf die Prozeßakten Bezug genommen. Daraus ergibt sich, daß die
Klägerin bereits bei Einreichung der Klageschri am 16. August 1967 in W., wohnte. Die in den
Behördenakten enthaltene vollmacht der Klägerin, auf die der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls
Bezug genommen hat, ist am 18. November 1966 in W. ausgestellt. Diese Umstände sind von
keiner Seite angezweifelt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie in seine Feststellungen
einbezogen. Die Klägerin hat sie auch im Revisionsverfahren nicht in Abrede gestellt. Sie hat
vorgetragen, sie habe bis zum Jahre 1962 ihren ständigen Wohnsitz in F. gehabt. Im Jahre 1962
seien sie und ihr Ehemann auf Veranlassung von deutschen Firmen, die ihr Ehemann vertrete, nach
W. übergesiedelt, da ihr Ehemann von dort aus seinen in östlichen Ländern liegenden
Arbeitsbereich güns ger erreiche. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß die Klägerin in dem
entsprechenden Zeitpunkt ihren ständigen Aufenthalt in Wien ha e. Sie, lebte dort seit Jahren mit
ihrem Ehemann, sie hat eine Wohnung, und ihr Ehemann arbeitet dort für deutsche Firmen. Es ist
rechtlich unerheblich, daß die Klägerin ihren. Aufenthalt in W. als vorübergehend ansieht. Denn
der ständige Aufenthalt im Sinne des hier anzuwendenden § 9 Abs. 1 BVFG richtet sich
grundsätzlich nach den äußeren tatsächlichen Verhältnissen. Sie sind hier so gelagert, daßdie
Klägerin, wie sie selbst zutre end dargelegt hat, mit ihrem Ehemann von F. nach W. übersiedelte,
um sich dort aufzuhalten, und daß dieser Aufenthalt schon seit mehreren Jahren andauert. Ohne
rechtliche Bedeutung ist es, daß die Klägerin beabsich gt, nach F. zurückzukehren. Denn solange
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dies nicht geschehen ist, hat sie ihren ständigen Aufenthalt in W. Zu einer anderen Beurteilung