Beklagten rechtmäßig handelte, als er sich weigerte, den Sperrvermerk zu besei gen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mit Recht als zulässig angesehen, obwohl die Klägerin kein Vorverfahren zurückgelegt hat. Denn § 76 VwGO grei nicht durch, und die Voraussetzungen des § 75 Satz - VwGO liegen, vor, weil der Flüchtlingsdienst der Beklagten den Widerspruch der Klägerin nicht beschieden hat. Das Ziel der Klägerin, der. Sperrvermerk zu besei gen, ist auf die Vornahme eines Verwaltungsaktes gerichtet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin ist gleichfalls ein Verwaltungsakt. In seinem Schreiben vom 27. Juni 1967 hat der Flüchtlingsdienst der Beklagten das nach seiner Rechtsau assung erforderliche Wiederaufgreifen, der unanfechtbar gewordenen Entscheidung über die Beifügung des Sperrvermerks mit der Begründung abgelehnt, daß die von der Klägerin angeführten Umstände, die ihn im Falle ihres Vorliegens zum Wiederaufgreifen der Frage und zu einer der Klägerin güns gen Entscheidung gezwungen hä en, nicht gegeben seien. Darüber mußte durch Verwaltungsakt entschieden werden. Lag ein Grund vor, der zum Wiederaufgreifen zwang, so mußte darüber durch Verwaltungsakt entschieden werden; war ein solcher Grund nur behauptet, lag er aber nicht vor, dann mußte dafür das gleiche gelten (BVerwGE 11, 106). Die Behörde hat trotz, ihres entgegenkommenden Tons und des Fehlens einer Rechtsmi elbelehrung in ihrem Schreiben vom 27. Juni 1967 diesem Erfordernis entsprochen. Das ergibt der Inhalt dieses Schreibens (zu einem ähnlichen Sachverhalt vgl. die Urteile vom 25. August 1966 - BVerwG III C 15.64 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 21 = ZLA 1967, 20]; vom 21. Mai 1970 BVerwG III C 10.69 - [Buchholz 427, 3 § 335 a LAG Nr. 31 = ZLA 1970, 164] und vom 27. November 1969 - BVerwG II C 36.65 - [Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 Zi . 5 VwGO Nr. 63]). Die Klägerin hat gegen diesen Verwaltungsakt rechtzei g Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde jedoch nicht beschieden. Das Schreiben des Flüchtlingsdienstes der Beklagten vom 4. August 1967 ist kein Widerspruchsbescheid. Für das Unterlassen, den Widerspruch zu bescheiden, gab es keinen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO. Ein Widerspruchsbescheid mußte ergehen, weil auch ein Verwaltungsakt ergangen war. Ob die Behörde das erkennen konnte, ist unerheblich. Somit ist der Widerspruch der Klägerin ohne zureichenden Grund unbeschieden geblieben. Die Klage ist daher zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beifügung des Sperrvermerks ist unanfechtbar geworden; denn der Sperrvermerk ist gemäß § 15 Abs. 3 BVFG in der damals geltenden ursprünglichen Fassung des Bundesvertriebenengesetzes dem Vertriebenenausweis A der Klägerin beigefügt worden. An dem Wesen und den Voraussetzungen des Sperrvermerks hat sich nichts geändert. Die Vorschri des § 15 Abs. 4 BVFG in der jetzt anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung des Bundesvertriebenengesetzes vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565) s mmt mit der ursprünglichen Regelung wörtlich überein. Die Ausstellung des durch Sperrvermerk ti tt ti ff ft ti ti ft ff tt ti eingeschränkten Ausweises war zwar mangels einer Begründung nach § 17 BVFG in der damals

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