Der Einwand ist aber nicht begründet. Zwar ist für einen im Januar 1952 ausgeschiedenen Richter
des Ersten Senats entgegen § 5 Abs. 3 BVerfGG ein Nachfolger bis jetzt nicht gewählt worden.
Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß das Gericht an einer Entscheidung gehindert wäre.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 BVerfGG wendet sich an die Körperschaften, denen die Wahl der
Richter des Bundesverfassungsgerichts obliegt; sie macht ihnen zur Pflicht, dafür zu sorgen, daß
die Senate des Bundesverfassungsgerichts bei Ausscheiden von Richtern möglichst bald wieder in
voller Besetzung (§ 2 Abs. 2 BVerfGG) tätig werden können. Weder Wortlaut noch Zweck der
Vorschrift sprechen jedoch dafür, daß die Bestimmung die weitergehende Folge haben solle, das
Gericht müsse beim Unterbleiben der Wahl innerhalb der Monatsfrist seine Tätigkeit einstellen.
Vielmehr bleibt auch in diesem Falle die Vorschrift über das Quorum (§ 15
BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
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Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) maßgebend (ebenso Lechner, NJW 1952, 854).
Ob etwas anderes gelten müßte, wenn die Wahlkörperschaften die Ersatzwahl aus sachfremden,
etwa parteipolitischen Gründen ungebührlich verzögerten oder gar bewußt unterließen, kann hier
dahingestellt bleiben, da das Gericht überzeugt ist, daß ein solcher Sachverhalt bisher nicht
vorliegt.
E.
Bevor die Frage der Verfassungswidrigkeit der SRP im einzelnen geprüft wird, erscheint es
angezeigt, zu umreißen, welche Stellung das Grundgesetz zu den politischen Parteien allgemein
einnimmt.
Die deutschen Verfassungen der Zeit nach dem ersten Weltkriege erwähnten die politischen
Parteien kaum, obwohl schon damals - nach der Einführung des parlamentarischen
Regierungssystems und des Verhältniswahlrechts - das demokratische Verfassungsleben
weitgehend von ihnen bestimmt war. Die Gründe hierfür sind vielfältig, gehen aber letztlich auf die
demokratische Ideologie zurück. Sie wehrte sich dagegen, zwischen der freien Einzelpersönlichkeit
und dem Willen des Gesamtvolkes, der aus der Summe der einzelnen Willen zusammengesetzt und
durch Abgordnete als "Vertreter des ganzen Volkes" im Parlament repräsentiert gedacht war,
Gruppen anzuerkennen, die den Prozeß der politischen Willensbildung denaturieren könnten.
Das Grundgesetz verläßt diesen Standpunkt und trägt der politischen Wirklichkeit Rechnung, indem
es die Parteien als Träger der politischen Willensbildung des Volkes - wenn auch nicht als einzige ausdrücklich anerkennt.
Der Versuch, das Parteiwesen verfassungsrechtlich zu regeln, hat sich mit einer zweifachen
Problematik auseinanderzusetzen. Die erste hängt mit dem theoretischen Grundsatz der
Demokratie zusammen, jedwede politische Richtung - das hieße folgerichtig auch eine der
Demokratie feindliche - sich in Parteien
BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
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manifestieren zu lassen. Die zweite ist in einem auf der parlamentarischen Ebene wirksamen
besonderen Spannungsverhältnis angelegt: der Abgeordnete ist freier Vertreter des Gesamtvolkes
und zugleich einem konkreten Parteiprogramm verpflichtet. Näherer Betrachtung bedarf an dieser
Stelle zunächst das erste Problem.
In einem liberalen demokratischen Staate, wie er der deutschen Verfassungsentwicklung
entspricht, ist dem einzelnen Bürger die Freiheit der politischen Meinung und die Freiheit des
Zusammenschlusses auch zu Vereinigungen politischer Art als Grundrecht gewährleistet. Auf der
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1
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