Begründung ab, daß die SRP in der Lage sei, die für die Prozeßführung erforderlichen Mittel zu
beschaffen.
In der mündlichen Verhandlung war die Bundesregierung in gehöriger Form vertreten. Für die SRP
traten zunächst zwei Rechtsanwälte auf. Am Ende des dritten Verhandlungstages wiederholten sie
den Antrag der SRP, ihr Rechtsanwälte beizuordnen. Ohne die Entscheidung über diesen Antrag
abzuwarten,
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nahmen sie vom folgenden Tage ab an der Verhandlung nicht mehr teil. Das Gericht wies auch
diesen Antrag zurück, gab jedoch den anwesenden Vorstandsmitgliedern der SRP volle Gelegenheit
zur Stellung von Anträgen und zur Abgabe von Erklärungen und beschloß, sie als Zeugen zu
vernehmen. Am neunten Verhandlungstage verließen die Vorstandsmitglieder kurz vor Abschluß der
Beweisaufnahme die Sitzung, nachdem sie als Zeugen weitere Aussagen verweigert hatten und
deshalb durch Gerichtsbeschluß zu Ordnungsstrafen verurteilt worden waren. Am letzten Tage der
mündlichen Verhandlung erschien einer der Rechtsanwälte der SRP wieder. Er gab lediglich die
Erklärung ab, daß nach Auffassung der SRP das Bundesverfassungsgericht nicht ordnungsgemäß
besetzt sei.
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorstandsmitglieder Dr. Dorls, Remer, Dr.
Krüger, Graf Westarp und Heller, des früheren Kreisvorsitzenden Wenninga, des Reporters
Wiechmann und des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. John, als Zeugen,
durch Verlesung von Urkunden und durch Wiedergabe der Tonbänder zweier Reden von Remer und
Hinsch. Die Echtheit der Urkunden wurde in keinem Fall bestritten.
Nach Abschluß der mündlichen Verhandlung erließ das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der
Bundesregierung durch Urteil vom 15. Juli 19521 eine einstweilige Anordnung, die der SRP bis zur
Verkündung des Urteils in der Hauptsache die öffentliche Propaganda und Werbung in näher
bezeichnetem Umfang untersagte.
Am 16. September 1952 ging ein Schreiben des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes der SRP
Fritz Heller ein, in dem er mitteilte, daß der Parteivorstand auf Grund einer vor Monaten "von seiten
der zuständigen Organe" gegebenen Ermächtigung die Partei aufgelöst habe.
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D.
1. Für das Verfahren ist der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nach § 14 Abs. 1, § 13 Nr.
2 BVerfGG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG zuständig. Es gelten die Vorschriften der §§
43 ff. BVerfGG.
2. Der Einwand der SRP, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt, greift nicht durch. Er ist
zwar nicht deswegen unzulässig, weil er erst am letzten Tag der mündlichen Verhandlung geltend
gemacht worden ist. Denn wie jedes Gericht hat auch das Bundesverfassungsgericht seine
ordnungsmäßige Besetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ebenso ist es
unerheblich, daß die SRP durch eine etwaige unvorschriftsmäßige Besetzung im Hinblick auf § 15
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht benachteiligt wäre. Da die Vorschriften über die Besetzung der
Gerichte nicht in erster Linie dem Interesse der Prozeßbeteiligten dienen, sondern dem
rechtsstaatlichen Anliegen einer geordneten Rechtspflege schlechthin, ist die nicht
vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts immer ein wesentlicher Mangel des Verfahrens.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1
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1/31/2023