anderen Seite liegt es im Wesen jeder Demokratie, daß die vom Volke ausgehende Staatsgewalt in
Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Dieser Volkswille kann jedoch wiederum in der
Wirklichkeit des modernen demokratischen großen Staates nur in den Parteien als politischen
Handlungseinheiten erscheinen. Beide Grundgedanken führen zu der grundsätzlichen Folgerung,
daß der Bildung und Betätigung politischer Parteien keine Schranken gesetzt werden dürfen.
Der deutsche Verfassungsgesetzgeber stand vor der Frage, ob er diese Folgerungen rein
durchführen könne oder ob er nicht vielmehr, belehrt durch die Erfahrungen der jüngsten
Vergangenheit, hier gewisse Grenzen ziehen müsse. Er hatte zu erwägen, ob nicht die absolute
Freiheit auf der Grundlage jedweder politischen Idee Parteien zu bilden, an der Anerkennung der
tragenden Grundsätze jeder Demokratie ihre Schranken finden müsse und ob nicht Parteien, die
mit den formalen Mitteln der Demokratie diese selbst beseitigen wollen, aus dem politischen Leben
ausgeschaltet werden müßten. Dabei war die Gefahr zu bedenken, die darin liegt, daß die
Regierung auf diese Art unbequeme Oppositionsparteien zu beseitigen versucht sein könnte.
Das Grundgesetz hat in Art. 21 versucht, dieser Problematik Herr zu werden. Es stellt auf der einen
Seite den Grundsatz auf, daß die Gründung der Parteien frei ist. Auf der anderen Seite sieht es die
Möglichkeit vor, die Tätigkeit "verfassungswidriger"
BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
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Parteien zu verhindern. Um die Gefahr eines Mißbrauchs dieser Möglichkeit zu bannen, überträgt es
die Entscheidung über die Frage der Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht und
bemüht sich, die Voraussetzungen für eine solche Feststellung tatbestandsmäßig nach Möglichkeit
zu bestimmen.
Den Grundgedanken, auf denen diese Regelung beruht, sind zugleich wichtige Hinweise für die
Auslegung des Art. 21 GG im einzelnen zu entnehmen. Dies gilt vor allem für die nähere
Bestimmung des Begriffs der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung". Die besondere
Bedeutung der Parteien im demokratischen Staat rechtfertigt ihre Ausschaltung aus dem politischen
Leben nicht schon dann, wenn sie einzelne Vorschriften, ja selbst ganze Institutionen der
Verfassung mit legalen Mitteln bekämpfen, sondern erst dann, wenn sie oberste Grundwerte des
freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates erschüttern wollen. Diese Grundwerte bilden die
freiheitliche demokratische Grundordnung, die das Grundgesetz innerhalb der staatlichen
Gesamtordnung - der "verfassungsmäßigen Ordnung" - als fundamental ansieht. Dieser
Grundordnung liegt letztlich nach der im Grundgesetz getroffenen verfassungspolitischen
Entscheidung die Vorstellung zugrunde, daß der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen
selbständigen Wert besitzt und Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit
sind. Daher ist die Grundordnung eine wertgebundene Ordnung. Sie ist das Gegenteil des totalen
Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt.
Die Vorstellung des Vertreters der SRP, es könne verschiedene freiheitliche demokratische
Grundordnungen geben, ist falsch. Sie beruht auf einer Verwechslung des Begriffs der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung mit den Formen, in denen sie im demokratischen Staat Gestalt
annehmen kann.
So läßt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter
Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der
Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem
BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
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