Ausweichlokalen durchgeführt. Auf Veranlassung des Kreisverbandes Heidelberg tarnt sich eine solche Versammlung als Tagung einer "Kriegseinheit" (Urk. 216). Mellin will in Württemberg trotz des Verbotes Versammlungen veranstalten und erkundigt sich deshalb beim Landesleiter Förster in Heidelberg, wie dieser bei solchen Versammlungen vermeide, die Polizei auf sich zu hetzen und das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ungünstig zu beeinflussen (Urk. 217). Es wird beBVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 64 richtet, daß trotz Verbotes am 3. November 1951 in Eggenstein (Urk. 218) eine erfolgreiche Versammlung abgehalten worden sei, obwohl schon nach etwa 45 Minuten ein starkes Polizeiaufgebot die Versammlung auflöste; am 5. November 1951 sei eine Versammlung sogar offiziell im Schankraum einer Wirtschaft durchgeführt worden, am 6. November 1951 eine Versammlung in Ettlingen, die von der Polizei auch nach 45 Minuten aufgelöst worden sei. Der Versuch, in einem rasch aufgesuchten Ausweichlokal weiterzusprechen, sei gescheitert, weil die Polizei nicht habe abgeschüttelt werden können. Mehrere Urkunden beweisen, daß die SRP entschlossen ist, auch einem Verbot zu trotzen, und bereits Maßnahmen für diesen Fall vorbereitet. In einem Rundschreiben 6/51 (Urk. 215) des Landesleiters Förster heißt es: "Wir lassen uns von keinem Terror schrecken, ob er nun vom Staat oder vom roten Mob gegen uns ausgeübt wird ... In die Katakomben!" Der Organisationsleiter Springer des Landesverbandes Niedersachsen äußert sich am 23. November 1951 (Urk. 220): "Meine Meinung über ein Verbot der SRP geht dahin, daß es letztendlich ganz gleichgültig ist, ob man uns verbietet oder nicht verbietet; durchsetzen werden wir uns so oder so. Es geht auch nicht um die Frage, ob man uns verbieten kann oder nicht - gesetzliche Handhabe zu einem Verbot der SRP gibt es nicht - sondern nur darum, ob man uns verbieten will oder nicht. Ich bin der Meinung, daß die USA unter allen Umständen ein Verbot herbeizwingen will, weil sie in uns den einzigen wesentlichen widersprechenden Faktor in der Remilitarisierungsfrage sieht." Bei Mellin wurde der handgeschriebene Entwurf eines regelrechten Tarnungsplanes (Urk. 221) für den Fall eines Parteiverbotes aufgefunden. Nach diesem Plan sollen sofort sämtliche Kreisverbände aufgelöst und die zuverlässigen Mitglieder in Stützpunkten nach Art einer Geheimorganisation zusammengefaßt werden. Das einzelne Mitglied darf nur den Stützpunktleiter kennen, der Stützpunktleiter nur den Kreisleiter, und lediglich dem Kreisleiter darf der Name des Landesleiters beBVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 65 kannt sein. Der Landesleiter hat absolute Befehlsgewalt. Alle Mitglieder müssen sich ehrenwörtlich zu absolutem Gehorsam verpflichten (Urk. 221). l) Auch der Gesinnungsterror gegen politische Gegner kündigt sich an: "Das Jahr 1951 hat uns Erfolge gebracht, die den Nutznießern des Zusammenbruches und Handlangern der Alliierten einen panischen Schrecken einjagen und sie erkennen lassen, daß das Jahr 1945 nicht ewig währen kann und die Stunde der Abrechnung früher schlagen kann, als sie es für möglich halten" (FR-Brief 35-36/51 S. 1). "Man kann eine gut organisierte und disziplinierte Macht wie die SRP nicht verbieten, sie wird ihre Macht auch nach einem Verbot weiter entfalten, ja dann vielleicht in einem für Bonn noch gefährlicherem Maße. Sollte es zu einem Verbot kommen, dann armes Bonn!" (Remer-Interview, http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1 38 von 47 1/31/2023

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