wurde in einer Reihe von Fällen dadurch herbeigeführt, daß man die Gebietsverbände, denen sie angehörten, auflöste. Auch diese Maßnahme erfolgte häufig willkürlich und nicht durch den BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 45 nach der Satzung zuständigen Parteirat, sondern durch nichtlegitimierte Funktionäre. So hat z.B. der Bereichsleiter Hopp den Ortsverband Nienburg aufgelöst, weil sich dort eine "oppositionelle Clique" gebildet habe, und nach Entfernung der Opposition hat er in der gleichen Versammlung den Ortsverband Nienburg neu gegründet (Urk. 12, 12 a). Dieses Verfahren wurde nachträglich vom Parteirat sanktioniert (Urk. 12b). In ähnlicher Weise wurde der Ortsverband Feine von dem Bezirksleiter Schmidt aufgelöst (Urk. 13). Durch Beschluß des Kreisverbandsvorstandes von Diepholz vom 14. September 1951 (Urk. 14) wurde der Ortsverband Sulingen aufgelöst, weil ein Mitglied des Ortsverbandes entgegen einer allgemeinen Anweisung in einer BHE-Versammlung zur Diskussion gesprochen hatte und "berechtigte Veranlassung zu der Annahme besteht, daß im Ortsverband Sulingen eine weitere Anzahl von Mitgliedern zu ähnlichen Entgleisungen fähig sind". Die willkürliche Auflösung von Orts- und Kreisverbänden nahm offenbar solchen Umfang an, daß sich der Hauptgeschäfts/ührer Heller in einem Schreiben vom 25. September 1951 (Urk. 14 b) an den Landesleiter Finke zu dem Hinweis veranlaßt sah, daß nur in dringenden Fällen gemäß § 25 der Satzung eine dem Parteirat nachgeordnete Stelle einen Gebietsverband auflösen und daß § 25 der Satzung nicht mißbraucht werden dürfe. Wie willkürlich bei der Auflösung von Gebietsverbänden vorgegangen wurde, ergibt sich u. a. auch aus folgendem Vorgang: Der Kreisverband Bielefeld wurde von dem Vorstandsmitglied Dr. Krüger aufgelöst, weil angeblich ein dem Kreisverband angehörendes Landesvorstandsmitglied, Horst Morgenbroth, im Verdacht stand, kommunistischer Spitzel zu sein (Anl. 6 zum Sitzungsprotokoll). Durch die Auflösung des Kreisverbandes verloren sämtliche Mitglieder ihre Mitgliedschaft bis auf den angeblichen kommunistischen Spitzel Morgenbroth, dem sie nach wie vor als Mitglied des Landesvorstandes zugesprochen wurde (Urk. 17, 17 a). e) Aus diesen Vorgängen wird deutlich, daß in der SRP eine BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 46 diktatorische Führung von oben nach unten gehandhabt wurde. Aus mehreren Auslassungen ergibt sich, daß die SRP nach Art eines politischen Ordens aufgezogen werden sollte, der auf dem Prinzip des absoluten Gehorsams beruht (Rundschreiben der Parteileitung vom 23. September 1950 - Urk. 190). In einem Schreiben vom 25. Dezember 1950 (Urk. 11) offenbart der Parteivorsitzende seine Absicht, den Parteiapparat "nach Grundsätzen eines Offizierskorps" aufzubauen und "den rücksichtslosen Umbau im Sinne von Kader-Organisationen vorzunehmen". Am 28. Juni 1951 (Urk. 11 b) mahnt der Landesleiter Finke den Parteivorsitzenden, die Partei in stärkerem Maße als bisher auf sich selbst auszurichten. In einem Schreiben vom 2. Juni 1951 (Urk. 191) appelliert der Landesleiter von Baden, Förster, an die unbedingte Gefolgschaftstreue, die selbst dann erforderlich sei, wenn man einmal ein Unrecht hinnehmen müsse. Diesem Führungssystem entspricht es, daß in der Regel die Funktionäre ernannt und nicht gewählt wurden. Aus einer großen Zahl von Urkunden (z.B. Urk. 24 bis 28) ergibt sich, daß die Ortsverbands- und Kreisvorsitzenden "kommissarisch" von oben eingesetzt wurden; selbst wenn eine Wahl gemäß der Satzung nachgeholt wurde, war es selbstverständlich, daß die eingesetzten Funktionäre auch gewählt wurden. Kennzeichnend ist ein Schreiben des Bezirksleiters von Heidelberg vom 5. Mai 1951 (Urk. 20), in dem es heißt: "Hiermit beauftrage ich Sie mit der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1 27 von 47 1/31/2023

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