Die Behauptung der SRP, ihre Satzungen unterschieden sich im wesentlichen nicht von den Satzungen anderer Parteien, ist unzutreffend. Die zum Vergleich herangezogenen Satzungen der SPD, der CDU und der DP ergaben im Gegenteil, daß in diesen Parteien der Aufbau der Parteiorganisation von unten nach oben erfolgt und der mitbestimmende Einfluß der Mitglieder auf die Organisation und Leitung der Partei gewährleistet ist. In keiner der genannten Parteien ist durch ein auch nur ähnlich gestaltetes Bestätigungs- und Berufungssystem der Einfluß der Mitglieder eingeschränkt. d) Der in der Satzung erkennbare autoritäre Charakter der Parteiorganisation offenbart sich noch deutlicher in der Parteipraxis. 1. Über die satzungsgemäßen Vorrechte der Parteigründer hinaus wird - nach dem Muster der NSDAP - auch eine Begünstigung der älteren Parteimitglieder angestrebt. Eine allgemeine Durchzählung der Parteimitglieder wurde zwar für bedenklich gehalten. Dafür erfolgte die Numerierung der Mitgliedskarten durchgehend in jedem Kreis. Wer vor dem 1. Januar 1951 der SRP beigetreten war, erhält zu seiner Mitgliedsnummer ein A, wer im Jahre 1951 beitrat ein B; die im Jahre 1952 Beitretenden sollten ein C erhalten und so fort, um so wenigstens jahrgangsweise die Mitglieder zu unterscheiden. "Das vorläufige A vor der Kreisnummer ist immerhin schon eine Auszeichnung, und die genügt". Es soll dann später einmal festgelegt werden, "wieweit der Begriff z.B. ‚alte Garde' geht bzw. gezogen werden könnte" (Urk. 36 und 126 b). 2. Wie sich das durch § 4 der Satzung ermöglichte Auslesesystem auswirkt, zeigen die Urkunden 190 a und 260. Nur wer für die Partei kämpft, soll Mitglied der SRP werden können. Mitarbeiter von Spruchkammern, politisch Verfolgte, Schwervorbestrafte, 20. Juli-Leute usw. sollen nicht aufgenommen BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 44 werden. Die Gleichstellung der Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mit Schwervorbestraften ist bemerkenswert. 3. Nach der Satzung kann der Ausschluß eines Mitglieds nur in einem geregelten Ehrenratsverfahren erfolgen. Zahlreiche Urkunden aus dem beschlagnahmten Material beweisen jedoch, daß man sich über diese Bestimmung hinweggesetzt hat, während nicht ein einziger Beweis für die satzungsgemäße Durchführung eines Ausschlußverfahrens gefunden wurde. Vielfach haben überhaupt nichtlegitimierte Funktionäre willkürlich Mitglieder ausgeschlossen (Urk. 21, 22, 23, 23 a, 29, 33, 33 a, 35). In der Regel erfolgte der Ausschluß durch "einstweilige Verfügung" des Kreisvorstandes (z.B. Urk. 30 bis 32), die vom Vorsitzenden de? Kreisehrenrates gegengezeichnet wurde. Gegen diese einstweilige Verfügung wurde ein Einspruch an den Landesverband gewährt. Als der frühere Bezirksgeschäftsführer Narath davon Gebrauch machte und während des Einspruchverfahrens freiwillig seinen Austritt erklärte, wurde das Ehrengerichtsverfahren trotz des Austritts durchgeführt und durch Entscheidung des Landesehrenrats vom 9. Januar 1952 (Urk. 34) die einstweilige Verfügung auf Ausschluß für "rechtsgültig" erklärt. Diese Praxis folgt genau dem Verfahren in der NSDAP: "In dringenden Fällen kann der Ausschluß durch den Hoheitsträger im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden seines Parteigerichts erfolgen. Hiergegen ist Einspruch . . . zulässig. Dieser Einspruch hat keine aufschiebende Kraft. In jedem Fall ist bei Einspruch ein Parteigerichtsverfahren durchzuführen. Wenn dieses den Ausschluß gutheißt, ist dem Beschuldigten mitzuteilen, daß der Ausschluß nunmehr endgültig ist ... Erfolgt der Austritt, um dem Ausschluß zuvorzukommen, so ist das ordentliche Parteigerichtsverfahren trotzdem durchzuführen" (Organisationsbuch der NSDAP, 3. Aufl. 1937, S. 6/7). Der kollektive Ausschluß von Mitgliedern http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1 26 von 47 1/31/2023

Select target paragraph3