c) 1. An der Spitze der Partei steht der erste Parteivorsitzende. Er wird von dem Parteirat gewählt, dem er selbst nebst den Parteigründern und vier weiteren auf seinen Vorschlag gewählten Vorstandsmitgliedern angehört. Im übrigen gehören zum Parteirat die von den Landesdelegiertenversammlungen gewählten Landesvorsitzenden. Außerdem kann der Parteivorsitzende noch so viele Mitglieder in den Parteirat berufen, daß er zusammen mit den Parteigründern, den auf seinen Vorschlag gewählten Vorstandsmitgliedern und den von ihm berufenen Mitgliedern stets um eine Stimme das Übergewicht über die Landesvorsitzenden hat. 2. Auf dem Parteitag in Westercelle versuchte man, diese Regelung dadurch abzuschwächen, daß die Parteigründer nur noch für zwei statt für fünf Jahre geborene Mitglieder des Parteirats sein und außerdem ebenso wie die berufenen Parteiratsmitglieder nur beratende und nicht beschließende Stimme haben sollten. Das Übergewicht des ersten Parteivorsitzenden wurde jedoch dadurch nur dem Anschein nach gemindert. Abgesehen davon, daß die Parteigründer und die vom ersten Vorsitzenden unmittelbar abhängigen Parteiratsmitglieder auch ohne besondere Stimmrechte einen bedeutenden Einfluß ausüben, sind die Landesverbandsvorsitzenden vom Parteivorstand und damit gleichfalls vom ersten Parteivorsitzenden abhängig. Sie werden BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 42 zwar von den Delegiertenversammlungen gewählt, bedürfen aber der Bestätigung des Parteivorstandes. Ein etwaiger Einspruch des Parteivorstandes gegen die Wahl eines Landesvorsitzenden kann nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen überwunden werden, nämlich nur durch eine neue Abstimmung der Delegiertenversammlung, bei der mindestens drei Viertel der Delegierten anwesend sein und mehr als zwei Drittel zustimmen müssen. Praktisch würde also bereits ein Viertel der Delegierten, die hinter dem Parteivorsitzenden stehen, durch einfaches Fernbleiben eine Abstimmung über den Einspruch des Parteivorstandes unmöglich machen, so daß ein gegen den Willen des Parteivorsitzenden gewählter Landesvorsitzender seine Funktionen nicht übernehmen könnte. 3. Über die vom Parteivorstand abhängigen Landesvorsitzenden wird der Einfluß des Parteivorstandes bis in die Ortsgruppen hinein durchgesetzt; denn in gleicher Weise bedürfen die Kreisvorsitzenden, die ihrerseits als Delegiertenversammlung den Landesvorsitzenden wählen, der Bestätigung durch den Landesvorstand, in dem wiederum der Landesvorsitzende den beherrschenden Einfluß hat, da auch ihm das Recht zusteht, zu den drei gewählten Vorstandsmitgliedern drei weitere zu berufen. Die Ortsverbandsvorsitzenden bedürfen der Bestätigung des Kreisvorstandes. Durch dieses Bestätigungs- und Berufungssystem ist also der ausschlaggebende Einfluß des Parteivorsitzenden satzungsmäßig gesichert. 4. Nach § 4 der neuen Satzung kann die Aufnahme in die SRP ohne Angabe von Gründen verweigert, der Beitritt also willkürlich beschränkt werden. § 20 gibt dem Parteirat das Recht, nach seinem Ermessen ganze Gebietsverbände der Partei aufzulösen. In dringenden Fällen kann unter dem Vorbehalt der nachträglichen Bestätigung dieses Recht auch von nachgeordneten Organen ausgeübt werden. Die Folge der Auflösung eines solchen Gebietsverbandes ist der Verlust der Mitgliedschaft für sämtliche Mitglieder des aufgelösten Verbandes. Dieser Kollektivausschluß ist nicht nur BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 43 eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte, er ist zugleich ein unzulässiges Mittel, um jede Opposition gegen die Parteiführung mundtot zu machen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1 25 von 47 1/31/2023

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