c) 1. An der Spitze der Partei steht der erste Parteivorsitzende. Er wird von dem Parteirat gewählt,
dem er selbst nebst den Parteigründern und vier weiteren auf seinen Vorschlag gewählten
Vorstandsmitgliedern angehört. Im übrigen gehören zum Parteirat die von den
Landesdelegiertenversammlungen gewählten Landesvorsitzenden. Außerdem kann der
Parteivorsitzende noch so viele Mitglieder in den Parteirat berufen, daß er zusammen mit den
Parteigründern, den auf seinen Vorschlag gewählten Vorstandsmitgliedern und den von ihm
berufenen Mitgliedern stets um eine Stimme das Übergewicht über die Landesvorsitzenden hat.
2. Auf dem Parteitag in Westercelle versuchte man, diese Regelung dadurch abzuschwächen, daß
die Parteigründer nur noch für zwei statt für fünf Jahre geborene Mitglieder des Parteirats sein und
außerdem ebenso wie die berufenen Parteiratsmitglieder nur beratende und nicht beschließende
Stimme haben sollten. Das Übergewicht des ersten Parteivorsitzenden wurde jedoch dadurch nur
dem Anschein nach gemindert. Abgesehen davon, daß die Parteigründer und die vom ersten
Vorsitzenden unmittelbar abhängigen Parteiratsmitglieder auch ohne besondere Stimmrechte einen
bedeutenden Einfluß ausüben, sind die Landesverbandsvorsitzenden vom Parteivorstand und damit
gleichfalls vom ersten Parteivorsitzenden abhängig. Sie werden
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zwar von den Delegiertenversammlungen gewählt, bedürfen aber der Bestätigung des
Parteivorstandes. Ein etwaiger Einspruch des Parteivorstandes gegen die Wahl eines
Landesvorsitzenden kann nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen überwunden werden,
nämlich nur durch eine neue Abstimmung der Delegiertenversammlung, bei der mindestens drei
Viertel der Delegierten anwesend sein und mehr als zwei Drittel zustimmen müssen. Praktisch
würde also bereits ein Viertel der Delegierten, die hinter dem Parteivorsitzenden stehen, durch
einfaches Fernbleiben eine Abstimmung über den Einspruch des Parteivorstandes unmöglich
machen, so daß ein gegen den Willen des Parteivorsitzenden gewählter Landesvorsitzender seine
Funktionen nicht übernehmen könnte.
3. Über die vom Parteivorstand abhängigen Landesvorsitzenden wird der Einfluß des
Parteivorstandes bis in die Ortsgruppen hinein durchgesetzt; denn in gleicher Weise bedürfen die
Kreisvorsitzenden, die ihrerseits als Delegiertenversammlung den Landesvorsitzenden wählen, der
Bestätigung durch den Landesvorstand, in dem wiederum der Landesvorsitzende den
beherrschenden Einfluß hat, da auch ihm das Recht zusteht, zu den drei gewählten
Vorstandsmitgliedern drei weitere zu berufen. Die Ortsverbandsvorsitzenden bedürfen der
Bestätigung des Kreisvorstandes. Durch dieses Bestätigungs- und Berufungssystem ist also der
ausschlaggebende Einfluß des Parteivorsitzenden satzungsmäßig gesichert.
4. Nach § 4 der neuen Satzung kann die Aufnahme in die SRP ohne Angabe von Gründen
verweigert, der Beitritt also willkürlich beschränkt werden.
§ 20 gibt dem Parteirat das Recht, nach seinem Ermessen ganze Gebietsverbände der Partei
aufzulösen. In dringenden Fällen kann unter dem Vorbehalt der nachträglichen Bestätigung dieses
Recht auch von nachgeordneten Organen ausgeübt werden. Die Folge der Auflösung eines solchen
Gebietsverbandes ist der Verlust der Mitgliedschaft für sämtliche Mitglieder des aufgelösten
Verbandes. Dieser Kollektivausschluß ist nicht nur
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eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte, er ist zugleich ein unzulässiges Mittel, um jede
Opposition gegen die Parteiführung mundtot zu machen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1
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