Wahlblocks" in Schleswig-Holstein (CDU, DP und FDP) überreicht, dessen Unterzeichner sich als ehemalige Nationalsozialisten bekennen und sich an ehemalige Nationalsozialisten wenden. Dieser Einwand zeigt, daß die SRP die Sachlage verkennt. Es wird ihr nicht zum Vorwurf gemacht, daß sie sich um frühere Nationalsozialisten bemüht, sondern daß sie gerade die Unbelehrbaren sammelt, die "sich treu geblieben sind", nicht um positive Kräfte für die Demokratie zu gewinnen, sondern um die nationalsozialistischen Ideen zu erhalten und zu verbreiten. Die Behauptung der SRP, Gespräche mit solchen, die sich auch heute noch als Nationalsozialisten bezeichnen, seien nur aufgenommen worden, um zunächst einen persönlichen Eindruck zu gewinnen und nur die Belehrbaren und Aufgeschlossenen zur BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 40 Mitarbeit heranzuziehen, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. f) Das Beweismaterial über die personelle Zusammensetzung der SRP läßt nur eine Deutung zu: Hier sammeln sich die alten und aktiven Nationalsozialisten, um noch einmal zu politischem Einfluß zu kommen. Soweit sie nicht von selbst zur SRP stoßen, werden sie systematisch gesucht und herangezogen, und zwar nicht als einfache Mitglieder, sondern um auf ihnen die Parteiorganisation aufzubauen. Sie sind die Kerntruppe der SRP. Der Unterbau der Partei - politisch früher nicht hervorgetretene Menschen, oft junge Leute - ist in der SRP schon nach ihrem organisatorischen Aufbau ohne Einfluß. In den Schlüsselstellungen der Partei treten derart massiert alte Mitglieder der NSDAP auf, daß sie das politische und geistige Bild der Partei bestimmen und keine Entscheidung gegen sie getroffen werden kann. III. a) Der personellen Zusammensetzung der Partei entspricht es, daß auch ihr Organisationsbild dem der NSDAP ähnelt, schon ihre innere Ordnung nicht demokratischen Grundsätzen folgt (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG). Diese demokratischen Grundsätze im einzelnen zu entwickeln, wird Aufgabe des Parteiengesetzes sein. Hier genügt es festzustellen, daß der Aufbau der Partei von unten nach oben erfolgen muß, die Mitglieder also nicht von der Willensbildung ausgeschlossen sein dürfen, und daß die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Mitglieder sowie die Freiheit von Eintritt und Ausscheiden gewährleistet sein muß. Auch würde es - abgesehen von den strafrechtlichen Folgen demokratischen Grundsätzen widersprechen, den Parteiführern unbedingten Gehorsam zu versprechen oder ein solches Versprechen abzuverlangen. b) Die am 29. Juli 1950 beschlossene Satzung, nach der vom 1. August 1950 ab verfahren wurde, wird im Antrag der Bundesregierung als "alte" Satzung bezeichnet. Sie ist vom 1. Parteivorsitzenden Dr. Dorls selbst dem Landeswahlleiter von BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 41 Niedersachsen bei der Anmeldung der SRP als deren Satzung eingereicht worden (Anl. 4 zum Sitzungsprotokoll). Die später beschlossene Satzung des Landesverbandes Niedersachsen (Urk. 6) nimmt in § 14 ausdrücklich auf diese alte Satzung Bezug. Der auf dem Parteitag in Westercelle am 7. Juli 1951 als endgültige Satzung angenommene Entwurf ("neue" Satzung, Urk. 2 a) wird als "Entwurf zur Änderung der Satzung" bezeichnet. Die alte Satzung ist also - entgegen der Aussage des Zeugen Dr. Dorls - von der SRP selbst als verbindliche Satzung angesehen und behandelt worden. Beide Satzungen entsprechen nicht demokratischen Grundsätzen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1 24 von 47 1/31/2023

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