nt isn ner it len” ng et „Nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen ist Ihr Vorwurf gegen den komm, Bürgermeister in Cainsdorf unbegründet. Ich habe daher keine Veranlassung, in Ihrer Ehegenehmigungsange- ze ne nn eg nigen, daß sie eine Eheschließung mit dem Zeugen nicht wünsche. Hierauf beschwerte sich der Zeuge beim R. u. Pr. MdlI. Von dort erhielt er ein vom 5. Dezember 1936 datiertes Schreiben folgenden Wortlauts: ‚ legenheit etwas zu veranlassen. Im Auftrag gez. Dr. cu Der Zeuge u sagte vor dem Obersten Gericht aus, daß er als jüdisch EL 2 Grades im Jahre 1937 den Antrag auf Ehegenehmigung mit einer Nichtjüdin gestellt habe. Dr. G habe am 3. August 1938 den Regierungspräsidenten in Schneid emuü jedoch angewiesen, einen ablehnenden Bescheid zu erteilen . Ein von seiner Verlobten im September 1938 gestellter Antrag sei ebenfalls abgelehnt worden. Da der Zeuge vom 26. August 1939 bis 6. Juni 1940 zur faschistischen “ Wehrmacht eingezogen war, stellte er unter Hinwei s hierauf und Er- ap ee veruran m an nn er rate ne LT gr prmen jee gun u pnamına, wähnung seiner Auszeichnung mit dem EK II abermals einen Antrag auf Genehmigung der Eheschließung. Am 28. Oktobe r erhielt er eine erneute Absage mit der Begründung, daß die Leistung von Wehrund Frontdienst kein Anlaß zu einer günstigeren Beurteilung des Antrages sei. Dem Zeugen wurde vielmehr befohl en, die außerehelichen Beziehungen zu seiner Verlobten aufzugeben. Zugleich wurde ihm der außereheliche Verkehr mit anderen deutsc hblütigen Frauen und Mädchen untersagt. Wörtlich schloß das Schreiben: „Im Falle der Nichtbeachtu ng der Ihnen erteilten Auflage haben Sie mit schärfsten Staatspolizeilichen Maßnahmen ‘Der Zeuge Hr zu rechnen.“ der faschistischen Rassengesetzgebung jüdischer Mis n Grades, trat im Frühjahr 1937 der damals gegründeten „Vereinigung 1937 — vorläufiger Reichsbürger nicht rein arischer Abstammung“ bei. Die Vereinigung war um die Sicherung der nach den Nürnberger Gesetzen für die Mischlinge noch verbleibenden Rechte bemüht. Den Funktionären der Vereinigung, zu denen auch der Zeuge zählte, gelang es jedoch nicht in einem einzigen Fall, im RP die Befreiung von den Eheverboten zu er‘wirken. ä Rechtsanwalt ‚ der als Vorsitzender der Vereinigun g jeweils die Verhandlungen ın der Abteilung I des R.u.Pr.MdI führte, berichtete wiederholt, daß bei dieser Stelle Befr eiungen von den Verboten und Beschränkungen nach den Nürn berger Gesetzen infolge der in dem Kommentar 72 | enthaltenen Auslegungen nicht zu

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