Berichten in Namensänderungsangelegenheiten
hervorgeht, ob der
Antragsteller arischer oder nichtarischer Abstammung
ist.
Abschnitt VI der mit meinem Runderlaß vom 23. 12.1932 -- 12 47/22
— {nicht veröffentlicht) übersandten Richtlinien bleibt unberührt.
Jüdische Namen, deren Änderung danach in Frage kommt, werden
aber nicht durch einen deutschen, sondern nur durch einen anderen
jüdischen Namen
zu ersetzen sein.“
Diese Linie vermittelte der Angeklagte in einem von ihm verfaßten
Schreiben vom 22. März 1934 — 12 8 — auch dem Staatsministerium
der Justiz in München. Auch hier wird ausgeführt, daß Anträgen von
Personen jüdischer Rasse auf Änderung ihres jüdischen Namens nur
entsprochen werden könnte, wenn der neue Name ebenfalls ein jüdischer ist. Im übrigen würden Anträge nichtarischer Personen ausnahmslos abgelehnt. Besondere Vorsicht sei übrigens auch geboten
bei unehelich Geborenen, die behaupten, arischer Herkunft zu sein,
obwohl ein Nichtarier die Vaterschaft anerkannt habe.
Am
T. April 1933 — II B 5 200/28. 3a — wandte sich der Reichsmini-
ster des Innern an den Kommissar
des Reiches für das Preußische
Ministerium des Innern und teilte mit, daß die Reichskanzlei im Auftrage Hitlers angeregt habe, zur Vorbereitung einer „bewußt völkischen Gesetzgebung“ sämtliche Änderungen jüdischer Personennamen, die seit November 1918 vorgenommen worden sind, rückgängig
zu machen. Er bat, zunächst entsprechende Erhebungen anzustellen.
Der damit beauftragte Angeklagte wandte sich zu diesem Zwecke
mit Schnellbriefen vom 13. April 1933 — 1 Z Allg. 18/33 — an den
preußischen Justizminister, die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten von Berlin — letztere erhielten hierzu eine Frist von
drei Wochen gesetzt. Diese Stellen sollten ihm die Zahl der in Betracht
kommenden Namensänderungen von November 1918 an mitteilen.
Am 6. Juni 1933 — 1 Z Allg. 1833 — lieferte der Angeklagte seinen
an den Reichsminister des Innern gerichteten Bericht. Der Bericht umfaßte allerdings nur die Zeit von November 1918 bis November 1919,
in der die Regierungspräsidenten für Namensänderungen zuständig
waren. Die Zahlen aus der nachfolgenden Zeit der Zuständigkeit der
Justizorgane lagen ihm noch nicht vor. Im Berichtszeitraum hatten
etwa 350 Personen an Stelle eines jüdischen Namens einen deutschen
Namen erhalten. Er betonte, daß nach 1918 verschiedentlich keine sehr
strengen Maßstäbe für die Änderung jüdischer Namen galten, daß aber
mit dem Erlaß der nichtveröffentlichten Richtlinien vom 23. Dezember
1932 und den weiteren
Anweisungen
vom
die Änderung eines jüdischen Namens
bei
nichtarischer
Abstammung
3. April und
15. Mai 1933
in einen christlichen Namen
praktisch
nicht
mehr
in
Betracht
komme. Der Angeklagte betonte, daß die Rückgängigmachung der in
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