für ihn in den folgenden Jahren immer die politisch-ideologische Grundlage; wenn er die Namensänderungen jüdischer Personen neu bearbeitete, so paßte er lediglich den Inhalt der neuen Verwaltungs- anweisungen jeweils verschärfend dem neuesten Stande der faschistischen Judenverfolgung an. Nachdem die Faschisten Anfang 1933 die Macht im deutschen Staate an sich gerissen hatten, steigerte sich folgerichtig auch der antisemitische Terror. Es wurde sofort begonnen, die jüdischen Bürger aus dem öffentlichen Leben auszuschalten, was mit brutalsten Methoden wie der gewaltsamen Entfernung jüdischer Ärzte und Juristen aus ihren Arbeitsstätten geschah, wobei es schon zu ersten Todesopfern kam. Jüdische Angestellte wurden entlassen, jüdische Kinder an dem Besuch der Schulen gehindert, jüdischen Künstlern ihre Betätigung vereitelt und ihre Werke vernichtet. Am 1. April 1933 antworteten diefaschistischen Machthaber auf die in der ganzen Welt laut werdenden Proteste mit einem allgemeinen Judenboykott im ganzen Reich. Angesichts dessen versuchten in größerem Umfange jüdische Bürger, den Diskriminierungen, körperlichen Mißhandlungen und wirtschaftlichen Boykottmaßnahmen durch Änderung ihrer Namen zu entgehen. Am 3. April 1933 — M. B. 93/33 — schrieb minister dem preußischen Innenminister: der preußische Justiz- „Ich mache darauf aufmerksam, daß die Anträge von Juden auf Namensänderungen sich in der letzten Zeit außerordentlich häufen. Hierdurch wird bezweckt, die Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse zu verbergen.“ = Hierauf wurde in einem vom Angeklagten verfaßten Schreiben am ‚April 1933 — I Z Allg. 17/33 — u. a. geantwortet: „Im übrigen bemerke ich, daß ich Anträgen auf Änderungen jüdischer oder jüdisch klingender Namen in einen christlichen Namen auch beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur entspreche, wenn der Antragsteller nachweist, daß er nicht jüdischen Stammes ist.“ \ Der Angeklagte nahm dies weiter zum Anlaß, eine nicht zur Veröffentlichung vorgesehene Anweisung an die Regierungspräsidenten, Landräte und Polizeibehörden auszuarbeiten, mit der unter dem 15. Mai 1933 u. a. angeordnet wurde: „Grundsätzlich wird die Genehmigung einer Namensänderung, die den Zweck verfolgt, die nichtarische Abstammung zu verschleiern, nicht erteilt. Es ist daher erforderlich, daß aus allen mir erstatteten 38

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