einer anderen Bezeichnung versehen werden kann als der einer juristischen Prostitution. Aber für uns ist das Wesentliche das, daß der Name G auf diese Weise für immer mit den Nürnberger Gesetzen verKnuptt ist. Er ist auch sonst verknüpft; denn Herr Dr. G war im Reichs- innenministerium Korreferent für Judenfragen und hat in dieser sen. dieser Korreferent Eigenschaft mit dem SS-Obergruppenführer S während des Krieges unter Be folgende Reisen und Besuche gemacht. Er war | m Haag, bei B in Metz, bei in Sur und in Danzig, be in Prag. , i Ss, es: arest berall wo in Preßb „EL... Obergruppenführer RR nur einige dieser für Judenfragen mit dem SS- erschien, soll natürlich von Juden — außer in Straßburg, ur ein Dokument vorliegt, das ist Pech! — nie gesprochen worden sein und soll das Reichsinnenministerium nur als Hort und Hüter der Juden in Erscheinung getreten sein. Aber alle Welt weiß, daß von diesen Plätzen aus und nach diesen Besprechungen sich die Blutspur der gemarterten und gemordeten Juden in die Vernichtungslager nach Auschwitz und nach Maidanek zog. Und Herr Dr. wußte um diese Greuel! Er hat es selbst als Zeuge zugestanden, und sein Kollege, der Ministerialrat L aus dem Reichsinnenministerium, der der erste Referent für fragen und ursprünglich ein erklärter Nationalsozialist war, konnte dieses Unsagbare nicht auf sein Gewissen nehmen und hat ausdrücklich mit diesem Grunde seinen Abschied verlangt und ist zum Reichsverwaltungsgericht übergegangen. Aber Dr. CHR blieb, und Dr. cu blieb sogar bis heute.“ Trotzdem blieb der Angeklagte nicht nur in seinem Amt als Minist erialdirektor, sondern er wurde am 27. Oktober 1953 zum Staatssekretär im Bundeskanzleramt berufen. Über seine Funktion gibt $ 7 der Geschäftsordnung heißt: der Bundesregierung Auskunft, in dem es x We NER „i. Der Staatssekretär im Bundeskanzleramt nimmt zugleich die Geschäfte eines Staatssekretärs der Bundesregierung wahr. 2. Er kann die an den Bundeskanzler gerichteten oder ihm von dem Bundespräsidenten überwiesenen Schreiben unmittelbar an den zuständigen Bundesminister weiterleiten. Empfiehlt der zuständige Bundesminister eine Beantwortung durch den Bundeskanzler, so legt er dem Bundeskanzler einen entsprechenden Entwurf vor. “ 28 19

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