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zum Ministerialrat zu. Die Ernennung
er-
folgte am 13. Juli 1958
und die Einweisung in eine Ministerialratsstelle
am 19. Juli 1938. Nach einer aus dem Haushalt entnommenen Zusammenstellung von Dr. M
‚ Ministerialdirigent im Reichsinnenministerium, wies dieses
ahre 1938 folgende Zusammensetzung
auf:
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1 Reichsminister, 2 Staatssekretäre, 3 Ministerialdirektoren, 6 Ministerialdirigenten, 29 Ministerialräte sowie 26 weitere höhere und
135 mittlere Beamte.
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17. Mai 1938 stimmte der Stab des Stellvertreters des Führers
der Ernennung TR
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rat vorgeschlagen worden. Bei seiner seit der Machtergreifung
“ durch die NSDAP bewiesenen Loyalität und steten Einsatzbereitschaft halte ich es aber für dringend erforderlich, ihm nunmehr
durch die Beförderung zum Ministerialrat eine Anerkennung für
seine ganz vorzüglichen Leistungen zu Teil werden zu lassen.“
Am 21. August 1939 meldete der Angeklagte die Aufhebung seiner
Kriegsbeorderung; daraufhin sah das Innenministerium davon ab,
einen Unabkömmlichkeitsantrag zu stellen. Am 27. Januar 1940 teilte
der Angeklagte seine Einberufung zur Beobachtungs-Ersatzabtei-
lung 2 in Belgard mit. Auf dieser Meldung vermerkte SR
gleichen Tage:
„Min.Rat CHE
verfahren.
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ist unentbehrlich. Ich bitte sofort entsprechend zu
29. Januar 1940 stellte das Ministerium
abkömmlichkeitsantrag für Eh
des Innern
in dem es heißt:
einen Un-
„Der Beamte isthiernicht entbehrlich; er ist Sachbearbeiter beim Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und
Referent für Staatsangehörigkeitsfragen, die aus Anlaß der Bildung
des Protektorats, der Eingliederung der Ostgebiete, der Bildung
des Generalgouvernements und der Umsiedlungsaktionen anfallen.
Seine zivildienstliche Verwendung muß ich daher als vordring-
lich ansehen und bitte, von seiner Heranziehung
absehen zu wollen.“
zum Wehrdienst
Außerdem bemühte sich das Innenministerium am 30.
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telefonisch um die Freistellung des Angeklagten. Nachdem
am 27. März 1940 erneut mitgeteilt worden war, daß er demnächs t
mit einer Einberufung zu rechnen habe, gab S
am folgenden
Tage die schriftliche Anweisung, een
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stellung des Angeklagten zu beantragen, und fügte hinzu:
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