vielgestaltigen Mitteln und Methoden zu verwirklichen gesucht. Um familienrechtliche Bindungen zwischen Juden und Nichtjuden zu verhindern, wurde schon am 23. November 1933 (RGBL1.1 5.979) das Ge- - seiz gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt erlassen, dem, wie bereits an anderer Stelle dargelegt, im beachtlichen Maße Geistesgut des Angeklagten zugrunde lag. Mit dem Gesetz vom 23. November 1933 konnte, wie der Zeitpunkt seines Erlasses dartut, noch nicht mit aller Offenheit die damit ver- bundene Zielsetzung kundgegeben werden. Die für die Versagung der Begründung bzw. die Beseitigung bestehender Adoptionsverhältnisse in diesem Gesetz festgelegten Kriterien brachten eine beweismäßig nicht ganz unkomplizierte Verfahrensweise mit sich, nach der es nicht in jedem Falle möglich war, ohne weiteres familienrechtliche Bande zwischen jüdischen und nichtjüdischen Personen zu verhindern oder zu zerstören. . Um auch auf diesem Gebiet voll zum Ziele zu kommen, wurde am 12. April 1938 das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staaten- losen (RGBLI S.380) erlassen. Mit ihm wurde die gerichtliche Aufhebung von Kindesannahmeverhältnissen auf rein persönliche, d. h. rassische Umstände der Vertragsteile abgestellt. Der hierfür maßgebliche $ 12 lautete: „(1) Das durch verhältnis kann die Annahme an Kindes auf Antrag durch gehoben werden, wenn Statt begründete Rechts- gerichtliche Entscheidung auf- wichtige Gründe in der Person des Anneh- menden oder des Kindes die Aufrechterhaltung des Annahmeverhältnisses sittlich nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. (2) Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind angenommen und liegt ein Aufhebungsgrund nur in der Person eines Ehegatten vor, so kann auch das Annahmeverhältnis aufgehoben werden. {3) Die Aufhebung zu dem anderen Ehegatten wirkt auch gegenüber den Abkömmlingen Kindes, auf die sich das Annahmeverhältnis erstreckt.“ des Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf gerichtliche Auf- hebung eines Kindesannahmeverhältnisses hatte gemäß $ 13 Abs. 1 an erster Stelle die höhere Verwaltungsbehörde, woraus erhellt, daß es sich um eine zielgerichtete staatliche Aktion im Gesamtsystem der Verfolgungsmaßnahmen gegen den jüdischen Bevölkerungsteil han- delte. Hierzu verfaßte der Angeklagte einen am 20. September 1938 {MBIV $. 1597 ff.) ergangenen Runderlaß — Id 287/5654 —, mit dem unverhüllt dargelegt wurde, daß sich die mit dem Gesetz vom 12. April 1938 neu geregelte Aufhebung von Kindesannahmeverhältnissen in 77 -

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents