vielgestaltigen Mitteln und Methoden zu verwirklichen gesucht. Um
familienrechtliche Bindungen zwischen Juden und Nichtjuden zu verhindern, wurde schon am 23. November
1933 (RGBL1.1 5.979) das Ge-
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seiz gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an
Kindes Statt erlassen, dem, wie bereits an anderer Stelle dargelegt,
im beachtlichen Maße Geistesgut des Angeklagten zugrunde lag.
Mit dem Gesetz vom 23. November 1933 konnte, wie der Zeitpunkt
seines Erlasses dartut, noch nicht mit aller Offenheit die damit ver-
bundene Zielsetzung kundgegeben werden. Die für die Versagung der
Begründung
bzw. die Beseitigung bestehender Adoptionsverhältnisse
in diesem Gesetz festgelegten Kriterien brachten eine beweismäßig
nicht ganz unkomplizierte Verfahrensweise mit sich, nach der es nicht
in jedem Falle möglich war, ohne weiteres familienrechtliche Bande
zwischen jüdischen und nichtjüdischen Personen zu verhindern oder
zu zerstören.
.
Um auch auf diesem Gebiet voll zum Ziele zu kommen, wurde am
12. April 1938 das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staaten-
losen (RGBLI S.380) erlassen. Mit ihm wurde die gerichtliche Aufhebung
von
Kindesannahmeverhältnissen
auf rein persönliche, d. h.
rassische Umstände der Vertragsteile abgestellt. Der hierfür maßgebliche $ 12 lautete:
„(1) Das durch
verhältnis kann
die Annahme
an Kindes
auf Antrag durch
gehoben werden, wenn
Statt begründete Rechts-
gerichtliche Entscheidung auf-
wichtige Gründe in der Person des Anneh-
menden oder des Kindes die Aufrechterhaltung des Annahmeverhältnisses sittlich nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
(2) Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind angenommen und
liegt ein Aufhebungsgrund nur in der Person eines Ehegatten vor,
so kann auch das Annahmeverhältnis
aufgehoben werden.
{3) Die Aufhebung
zu dem anderen Ehegatten
wirkt auch gegenüber den Abkömmlingen
Kindes, auf die sich das Annahmeverhältnis erstreckt.“
des
Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf gerichtliche Auf-
hebung eines Kindesannahmeverhältnisses hatte gemäß $ 13 Abs. 1 an
erster Stelle die höhere Verwaltungsbehörde, woraus erhellt, daß es
sich um eine zielgerichtete staatliche Aktion im Gesamtsystem der
Verfolgungsmaßnahmen
gegen den jüdischen Bevölkerungsteil han-
delte. Hierzu verfaßte der Angeklagte einen am 20. September 1938
{MBIV $. 1597 ff.) ergangenen Runderlaß — Id 287/5654 —, mit dem
unverhüllt dargelegt wurde, daß sich die mit dem Gesetz vom 12. April
1938
neu
geregelte
Aufhebung
von
Kindesannahmeverhältnissen
in
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