Gestützt auf diese strafrechtliche Neueinrichtung, wurde mit dem Kommentar der Weg zu einer umfassenderen Strafandrohung für die Standesbeamten gefunden. Unter Verwendung echt nazistischer Terminologie wurde ausgeführt: „Zwar sind im 8 69 PStG die Vorschriften des Blutschutzgesetzes nicht erwähnt. Der aus jener Strafvorschrift ersichtliche Grundge- danke rechtfertigt aber nach 8 2 StGB — Fassung des Gesetzes vom ‚28. Juni 1935 (RGBi. IS. 839) — im Einklang mit dem gesunden Volksempfinden eine Bestrafung auch bei Außerachtlassung der Vorschriften des Blutschutzgesetzes.“ Für die Fälle des $ 5 Abs. 2 des Blutschutzgesetzes, wonach sich Männer strafbar machten, die dem Verbot des außerehelichen Verkehrs zwischen Juden und staatsangehörigen Nichtjuden zuwiderhandelten, wurden mit kaum überbietbarer juristischer Raffinesse alle Auswege verlegt. S. 123 des Kommentars besagt hierzu unter Ziff. 7: „Die Überführung des Täters wird vielfach durch die Aussage des weiblichen Teils möglich sein. Dieser besitzt weder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach $ 55 StPO noch ein Zeugnisverweigerungsrecht nach $ 52 StPO. Nach $ 55 StPO kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde. Da der weibliche Teil aber wegen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs weder als Mit- täter noch als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden kann, würde eine Auskunftsverweigerung auf $ 55 StPO nicht gestützt werden können. Ebensowenig würde der weibliche Teil mit der Behauptung gehört werden können, er sei mit dem männlichen Teilnehmer an dem Geschlechtsverkehr verlobt und daher gemäß 8 52 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Das Verlöbnis zweier Personen, deren Eheschließung wegen ihrer Rassenverschiedenheit verr boten ist, muß grundsätzlich als ungültig angesehen werden. Zwar besteht rechtlich nach & 16 der Ersten AV. z. BlSchG. die Möglichkeit, daß der Führer und Reichskanzler von den Ehehindernissen wegen jüdischen Bluteinschlags Befreiung erteilt, tatsächlich werden aber derartige Befreiungen bei der grundsätzlichen Einstellung des nationalsozialistischen Staates zu Rassenmischehen in so selte- nen Fällen erteilt werden, daß die Möglichkeit einer Befreiung bei der Eingehung eines Verlöbnisses nicht in Rechnung gestelit wer- den kann.“ Zu $ 3 der Ersten Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, der die Eheschließung zwischen staatsangehörigen jüdischen Mischlingen ersten Grades und 69

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