Bereits daraus würde sich die Zuständigkeit des Obersten Gerichts ergeben. Die Handlungen des Angeklagten im Rahmen der Judenverfolgung und der Germanisierungspolitik des Hitler-Regimes stellen aber auch Handlungen dar, die in der Absicht begangen wurden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Damit sind sie als Völkermord im Sinne des Artikels II der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes zu qualifizieren, die am 9. Dezember 1948 von der UNO-Vollversammlung als Resolution 260 (III) angenommen wurde. Nach Artikel VI dieser Konvention ist für derartige Verbrechen ein Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begonnen worden ist, oder ein internationales Strafgericht zuständig. Da der Tatort der Verbrechen des Angeklagten Rn ist, ergibt sich auch aus dieser Völ- kerrechtsnorm die indigkeit des verhandelnden Gerichts. Im Hinblick auf den Tatort bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der vom Bezirksgericht Jerusalem im Urteil gegen Eichmann erörterten Fragen, wie sich diese Bestimmung Zuständigkeit verhält. zu dem Prinzip der universellen Feststellungen und faßt sie für den Angeklagten CH folgender- KR . x“ menge ann en nn nn Die Verteidigung hat im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Obersten Gerichts der DDR die Tatsache unterstrichen, daß der Angeklagte heute Bürger der Bundesrepublik ist, während das Oberste Gericht die Verfassung und die Strafgesetze der DDR anzuwenden hat. Daraus würden sich bei einer nach Gründung der DDR vorgenommenen Handlung keine Probleme ergeben. Im Hinblick darauf, daß die Handlungen des Angeklagten vor 1945 liegen, ist festzustellen: Der Angeklagte wird dadurch nicht schlechter gestellt als bei einem in Westdeutschland durchgeführten Strafverfahren. Auch in der Bundesrepublik sind die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts . geltendes Recht. Mord ist in beiden deutschen Staaten unter höchste Strafe gestellt, und das Gericht hat gegen den Angeklagten die in Westdeutschland zulässige Höchststrafe für Mord, lebenslanges Zuchthaus, verhängt. Neben den völkerrechtlichen Erwägungen ergibt sich die Zuständigkeit des Obersten Gerichts der DDR aus dem innerstaatlichen Recht. Der 1. Strafsenat bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die im Urteil gegen Theodor Oberländer vom 29. April 1960 getroffenen | maßen zusammen: Nach 8 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik unterliegen alle im Gebiet der DDR begangenen Verbrechen dem Geltungsbereich des StGB. Die Handlungen des Angeklagten | 10 fanden im früheren Deutschen Reich, und zwar in Berlin, Ay

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