weis der Nichtigkeit oft nicht zu führen sein werde, halte er eine Änderung des $ 1758 BGB,
und
zwar
mit rückwirkender
Kraft, dahin-
gehend für erforderlich, daß das anzunehmende Kind zusätzlich auch
seinen früheren Familiennamen führen müsse.
Da die Bearbeitung dieser Materie in erster
keit des Reichsjustizministers fiel, wurde auch
geleitet. Den Bemühungen des Angeklagten
versagt bleiben. Den Bericht des Angeklagten
Linie in die Zuständigihm der Vorschlag zusollte der Erfolg nicht
vom 6. Juni 1933 nahm
der Reichsminister des Innern am 28. August 1933 -- II B 5200,15. 8. —
zum Anlaß eines Vorschlages an die preußischen Minister des Innern
jüdi
und für Justiz, mit der Rückgängigmachung von Abänderungen
scher in nichtjüdische Namen bis auf das Jahr 1914 oder womöglich
sogar auf 1870 zurückzugehen. Er berief für den 20. September 1933
eine Besprechung ein, an der der Angeklagte als Vertreter des preuBischen Innenministeriums teilnahm und das Ergebnis in einem Ver-
merk festhielt.
Das Ergebnis dieser gesamten Bestrebungen, bei denen der Ange-
klagte mit seinen gegen den jüdischen Bevölkerungsteil Deutschlands
gerichteten Vorschlägen große Eigeninitiative entwickelte, war zunächst das Gesetz gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der
Annahme an Kindes Statt vom 23. November 1933 {RGBL. IS. 979
und 1063).
Die Gedanken, die der Angeklagte in seiner Vorlage vom 28. Juli
1933 zur Verhinderung von Namensänderungen jüdischer Personen
durch Adoption usw. gemacht hatte, fanden deutlich erkennbar in die-
sem Gesetz ihre Verwirklichung.
Das Gesetz ergänzte mit Artikel I Ziff. 1 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB} durch einen & 1325a, der bestimmte, daß eine Ehe nichtig
sei, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zwecke geschlossen sei, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes zu
ermöglichen. Mit Artikel I Ziff. 4 (3) erhielt der $ 1754 BGB eine Neuzu
fassung dergestalt, daß die Bestätigung eines Adoptionsvertrages
gegen
Gründe
wichtige
versagen sei, wenn im öffentlichen Interesse
die Herstellung eines Familienbandes zwischen den Vertragschließen-
den sprächen. Um hierüber in jedem Einzelfall die Kontrolle zu haben,
vor der
wurde mit Artikel I Ziff, 4 Abs. 3 den Gerichten auferlegt,
Verwaltungshöhere
die
Entscheidung über den Bestätigungsantrag
behörde zu hören. Eine weitere einschneidende Maßnahme wurde mit
ermächArtikel V & 1 getroffen, der die höhere Verwaltungsbehörde
für
everträge
Kindesannahm
geschlossene
1918
November
seit
tigte,
Elterndem
ein
daß
sei,
nichtig erklären zu lassen, wenn anzunehmen
Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband nicht habe hergestellt
werden sollen.
4