Betracht kommenden Namen nicht immer möglich sein würde, da die
Akten teilweise nicht mehr greifbar wären. Im übrigen erfordere bis-
lang die Namensänderung einen Antrag des Betroffenen. Es ließe sich
jedoch im Wege des vereinfachten Gesetzgebungsverfahrens (Ermächtigungsgesetz) unschwer eine gesetzliche Änderung der bisherigen
Vorschriften dahingehend bewirken, daß ein Antrag des Beteiligten
nicht mehr Voraussetzung für eine Namensänderung sei. Er empfehle
den Erlaß eines solchen Gesetzes, um wenigstens in besonders kraß
liegenden Einzelfällen die Möglichkeit zu einer Rückgängigmachung
der Namensänderung zu geben.
Diesen hier erstmalig geäußerten Gedanken, bei dem er auch ausschließlich Juden im Sinne hatte, verfolgte der Angeklagte in der
Folgezeit beharrlich weiter. Mit dem Namensänderungsgesetz wurde
er später dann auch verwirklicht.
Bei der weiteren Beschäftigung mit dieser Materie stieß der Ange-
klagte noch auf andere Möglichkeiten der Namensänderung, die zu
Ergebnissen führen konnten, die der faschistischen Rassepolitik, mit
der sich der Angeklagte immer sichtbarer liierte, zuwiderliefen.
Er machte am 28. Juli 1933 über seinen Minister eine Vorlage an
den Reichsminister des Innern — 1 2 Allg. 16 11/33 --, die am 15, August 1933 abgefertigt wurde. Damit brachte er zunächst seine Anregung vom 6. Juni 1933 in Erinnerung, eine gesetzliche Möglichkeit zu
schaffen, Namensänderungen, die seit der Staatsumwälzung 1918 vorgenommen worden seien, auch ohne Antrag des Namensträgers rückgängig zu machen. Ergänzend machte er darauf aufmerksam, daß
Namensänderungen nicht nur durch einen Hoheitsakt der Verwaltungsbehörde, sondern auch durch Legitimation, Adoption, Einbenen-
nung gemäß
$ 1706 Abs. 2 BGB und Wiederannahme des Mädchen-
namens durch die geschiedene Ehefrau
können, Er schrieb dazu wörtlich:
gemäß
$ 1577 BGB
erfolgen
„Ich bin der Auffassung, daß auch insoweit dafür gesorgt werden
muß, daß diese Möglichkeiten nicht dazu ausgenutzt werden, rasseiremden Personen die Annahme eines die fremde Rasse verbergen-
den Namens zu erleichtern.“
Er wies im weiteren insbesondere auf die Adoptionsvorschrift des
$ 1758 BGB hin, wenachdas Kind den Familiennamen des Anneh-
menden erhalte. Hiervon, so legte der Angeklagte weiter dar, hätten
in der Vergangenheit Nichtarier häufig Gebrauch gemacht, um ihren
hichtarischen Namen, dessen Änderung im Verwaltungswege nicht
erreicht worden sei, verschwinden zu lassen. Er habe dagegen zwar,
soweit dies möglich gewesen sei, mit Berichtigungsverfahren nach
88 65, 66 des Personenstandsgesetzes angekämpft. Da aber der Nach-
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