Medaille zur Erinnerung an den 1. Oktober 1938 (Besetzung der
sogenannten Sudetengebiete) am 26. 10. 1939,
Silbernes Treudienstehrenzeichen (für 25jährige Beamtentätigkeit
unter Anrechnung des Militärdienstes) am 30. 11. 1941,
Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse am 30. 1. 1942.
Außerdem wurde er nach einer Inspektionsreise nach Rumänien,
die er mit Staatssekretär N em
unternahm, von der Antonescu-
des Ordens des
klagte darauf, in der faschistischen Zeit einem Widerstandskreis an-
. wurde. Die Nachricht über seine Berufung führte im Rahme
n einer
' Interpellation der SPD-Fraktion zu einer Debatte
in der 73. Sitzung
des Bundestages vom 12. Juli 1950. Dabei erklärt
e der Abgeordnete .
Dr. Arndt u. a. zum Kommentar über die Nürnberger
Gesetze:
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gehört zu haben, ohne daß er hierfür Beweise erbrachte oder andere
Mitglieder dieses Kreises nannte.
1946 wurde der Angeklagte Stadtkämmerer in Aachen, dann
Vizepräsident des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen.
Im Oktober 1949 berief ihn Bundeskanzler Dr. Adenauer als Minister
ialdiri' gent ins Bundeskanzleramt, wo er im Juli 1950 Minist
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Regierung am 4. April 194
Sterns von Rumänien ausgezeichnet.
. Der Angeklagte gehörte dem Innenministerium bis Kriegsende an.
Wie er bis zum letzten Augenblick den faschistischen Krieg unterstützte, zeigt ein von ihm gezeichneter Schnellbrief vom 17. Februar
1945, in dem er in bezug auf polnische Ortschaften davon spricht, daß
sie sich „vorübergehend in Feindeshand“ befinden.
1945/46 befand sich
im Internierungslager Hessisch-Lichtenau. Er wurde auf eine
Kriegsverbrecherliste gesetzt und von der
amerikanischen Anklagebehörde als Zeuge im Hauptkriegsverbre-.
cherprozeß und in den Nürnberger Nachfolgeprozessen, vor allem im
sogenannten Wilhelmstraßenprozeß, in dem u. a. N ara
angeklagt
war, verhört. Bereits bei einem dieser Verhöre beri£
der Ange-
18
„Ich gehöre auch nicht zu denen, die über etwas
sprechen, was sie
nicht gesehen haben. Ich habe den Kommentar
selbst in der Hand
gehabt. Ich habe mich mit ihm befaßt, und
es ist nicht richtig, daß er
auch nur überwiegend oder überhaupt von
der Tendenz getragen
sei, zu helfen. Es ist sogar eine teilweise extens
ive Auslegung dieser
Schandvorschriften darin gegeben, zum
Beispiel die, daß die sogenannte Rassenschande unter Umständen
sogar dann strafbar sei,
‚wenn sie im Auslande verübt wurde.
Meine Damen und Herren,
wer als Jurist eine solche Tat oder Untat,
wie es die Nürnberger
Gesetze sind, scheinbar wissenschaftlic
h kommentiert, setzt sich
dem Vorwurf aus, daß das, was er
dort getrieben hat, kaum mit
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