des ihm für seine Amtsausübung zur Verfügung gestellten Arbeitscomputers sowie nach eigenen Angaben unter Vernachlässigung seiner Dienstausübung verfasst habe. Diesbezüglich habe der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Rechtfertigungs- und/ oder Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe somit ein schweres, aus zahlreichen schuldhaften Dienstpflichtverstößen bestehendes inner- und außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz1 und 2 BBG begangen. Als Disziplinarmaßnahme sei vorliegend die Entfernung aus dem Dienst im Hinblick auf den eingetretenen endgültigen Vertrauensverlust (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG) gerechtfertigt. Das Dienstvergehen und hierbei insbesondere die Verletzung des Gebots zur Verfassungstreue wiege vorliegend sehr schwer. Bereits durch seine verfassungsfeindlichen Betätigungen und der damit einhergehenden gravierenden Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG habe der Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit als auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung endgültig zerstört. Ein Polizeivollzugsbeamter, der sich wie vorliegend in vielgestaltiger Form verfassungsfeindlich betätige, seine Nähe zum NS-Regime zum Ausdruck bringe und/oder auslebe und wiederholt nationalsozialistische Symbole verwende, zerstöre das von dem Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit von Polizeibeamten gesetzte Vertrauen von Grund auf. Als erschwerend wirke sich aus, dass der Beklagte obendrein auch weitere gewichtige Dienstverletzungen im Hinblick auf seine Wohlverhaltenspflicht in vielfältigen und u.a. kriminellen Erscheinungsformen begangen habe, die einen Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnen und auch indizieren. So habe er als Bundespolizeibeamter im Ausland in Mittäterschaft Sachbeschädigungen, Eigentumsverletzungen und einen Einbruch begangen. Diese angeführten Taten seien so schwerwiegend, dass sie für sich genommen bereits die Höchstmaßnahme angezeigt erscheinen lassen. Die Verletzungen der Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung und zum vollen persönlichen Einsatz sei zwar gegenüber den gravierenderen Dienstpflichtverletzungen von geringerem Gewicht, führe aber vor Augen, dass der Beklagte wiederholt und ohne jede Einsicht Pflichtverletzungen begangen und diese hemmungslos kommuniziert habe. Dieses Verhalten bestätige insofern das ungünstige Persönlichkeitsbild. Es sei kein Rest an Vertrauen zu dem Beklagten vorhanden. Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, seien nicht vorhanden Auch ergäben sich aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG keine

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