norwegischem Recht als „Diebstahl von kulturellen Erbschaften” und „verschärfter
Diebstahl” strafbar. Als strafbegründende Normen für die Aneignung kämen die §§ 351
(Sachbeschädigung), 352 (schwere Sachbeschädigung), 321 (Diebstahl) und 322 (grober
Diebstahl) Lov om straff in Betracht. Als strafbegründende Normen für den Einbruch in die
Jagdhütte und die widerrechtliche Nutzung dieser als Unterkunft kämen ferner die §§ 351
(Sachbeschädigung) und 268 (Hausfriedensbruch) Lov om straff in Betracht. Da keine
Entscheidung eines ausländischen Strafgerichts vorliegen, unterliege das tatgegenständliche
Verhalten der uneingeschränkten Beweis- und Tatsachenwürdigung nach dem
Disziplinargesetz. Hinsichtlich des doppelten waffenrechtlichen Verstoßes entfalte die
Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO keine
Sperrwirkung. Das Fehlverhalten sei mit der dem Beklagten obliegenden Kernpflicht eines
Polizeibeamten, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, nicht vereinbar, erlaube
negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes und sei mit der Wohlverhaltenspflicht
nicht vereinbar. Die Nutzung des angedeuteten „Hitlergrußes” durch die Verwendung des
„Marssymbols” als Grußformel zum Abschluss von Textnachrichten im Chatverlauf, der
Hitlergruß „Sieg Heil” und die Selfie-Aufnahme mit dem Hitlergruß seien zwar nicht
öffentlich erfolgt und hätten keine strafrechtliche Relevanz gemäß § 86a StGB. Auch
unterliege die militärähnliche Tarnkleidung jeglicher Art und Farbe in Deutschland und
Norwegen keinen Restriktionen, allerdings sei dienstrechtlich festzustellen, dass der
Beklagte durch diese Taten, aber insgesamt auch durch die Sachverhalte 1, 2, 3 und 5
(Vorwürfe 1 und 2, 3, 4 und 6) neben dem Verstoß gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue
ebenso gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG
verstoßen habe, da mit diesen Verhaltensweisen einhergehe, dass das Vertrauen in die
Integrität der Amtsführung des Beklagten in besonders hohem Maße beschädigt worden sei
und der Beklagte insoweit auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die
sein Beruf erfordere. Die Handlungen des Beklagten seien vorsätzlich erfolgt.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere
sei hinsichtlich des Aufbruchs der Hütte kein rechtfertigender Notstand gegeben. Mit dem
Sachverhalt 6/Vorwurf 7 habe der Beklagte schließlich schuldhaft gegen die Pflicht zur
uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und die Pflicht, sich mit vollem
persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) verstoßen, indem er
mindestens Teile eines privaten Reiseberichts während der Dienstzeit und unter Nutzung