norwegischem Recht als „Diebstahl von kulturellen Erbschaften” und „verschärfter Diebstahl” strafbar. Als strafbegründende Normen für die Aneignung kämen die §§ 351 (Sachbeschädigung), 352 (schwere Sachbeschädigung), 321 (Diebstahl) und 322 (grober Diebstahl) Lov om straff in Betracht. Als strafbegründende Normen für den Einbruch in die Jagdhütte und die widerrechtliche Nutzung dieser als Unterkunft kämen ferner die §§ 351 (Sachbeschädigung) und 268 (Hausfriedensbruch) Lov om straff in Betracht. Da keine Entscheidung eines ausländischen Strafgerichts vorliegen, unterliege das tatgegenständliche Verhalten der uneingeschränkten Beweis- und Tatsachenwürdigung nach dem Disziplinargesetz. Hinsichtlich des doppelten waffenrechtlichen Verstoßes entfalte die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO keine Sperrwirkung. Das Fehlverhalten sei mit der dem Beklagten obliegenden Kernpflicht eines Polizeibeamten, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, nicht vereinbar, erlaube negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes und sei mit der Wohlverhaltenspflicht nicht vereinbar. Die Nutzung des angedeuteten „Hitlergrußes” durch die Verwendung des „Marssymbols” als Grußformel zum Abschluss von Textnachrichten im Chatverlauf, der Hitlergruß „Sieg Heil” und die Selfie-Aufnahme mit dem Hitlergruß seien zwar nicht öffentlich erfolgt und hätten keine strafrechtliche Relevanz gemäß § 86a StGB. Auch unterliege die militärähnliche Tarnkleidung jeglicher Art und Farbe in Deutschland und Norwegen keinen Restriktionen, allerdings sei dienstrechtlich festzustellen, dass der Beklagte durch diese Taten, aber insgesamt auch durch die Sachverhalte 1, 2, 3 und 5 (Vorwürfe 1 und 2, 3, 4 und 6) neben dem Verstoß gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue ebenso gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen habe, da mit diesen Verhaltensweisen einhergehe, dass das Vertrauen in die Integrität der Amtsführung des Beklagten in besonders hohem Maße beschädigt worden sei und der Beklagte insoweit auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Die Handlungen des Beklagten seien vorsätzlich erfolgt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei hinsichtlich des Aufbruchs der Hütte kein rechtfertigender Notstand gegeben. Mit dem Sachverhalt 6/Vorwurf 7 habe der Beklagte schließlich schuldhaft gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) verstoßen, indem er mindestens Teile eines privaten Reiseberichts während der Dienstzeit und unter Nutzung

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