des ihm für seine Amtsausübung zur Verfügung gestellten Arbeitscomputers sowie nach
eigenen Angaben unter Vernachlässigung seiner Dienstausübung verfasst
habe. Diesbezüglich habe der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt.
Rechtfertigungs- und/ oder Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Der
Beklagte habe somit ein schweres, aus zahlreichen schuldhaften Dienstpflichtverstößen
bestehendes inner- und außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz1 und 2
BBG begangen. Als Disziplinarmaßnahme sei vorliegend die Entfernung aus dem Dienst im
Hinblick auf den eingetretenen endgültigen Vertrauensverlust (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG)
gerechtfertigt. Das Dienstvergehen und hierbei insbesondere die Verletzung des Gebots zur
Verfassungstreue wiege vorliegend sehr schwer. Bereits durch seine verfassungsfeindlichen
Betätigungen und der damit einhergehenden gravierenden Verletzung der
Verfassungstreuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG habe der Beklagte das Vertrauen sowohl
der Allgemeinheit als auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende
Dienstführung endgültig zerstört. Ein Polizeivollzugsbeamter, der sich wie vorliegend in
vielgestaltiger Form verfassungsfeindlich betätige, seine Nähe zum NS-Regime zum Ausdruck
bringe und/oder auslebe und wiederholt nationalsozialistische Symbole verwende, zerstöre
das von dem Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit von Polizeibeamten
gesetzte Vertrauen von Grund auf. Als erschwerend wirke sich aus, dass der Beklagte
obendrein auch weitere gewichtige Dienstverletzungen im Hinblick auf seine
Wohlverhaltenspflicht in vielfältigen und u.a. kriminellen Erscheinungsformen begangen
habe, die einen Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnen und auch
indizieren. So habe er als Bundespolizeibeamter im Ausland in Mittäterschaft
Sachbeschädigungen, Eigentumsverletzungen und einen Einbruch begangen. Diese
angeführten Taten seien so schwerwiegend, dass sie für sich genommen bereits die
Höchstmaßnahme angezeigt erscheinen lassen. Die Verletzungen der Pflichten zur
uneigennützigen Amtsführung und zum vollen persönlichen Einsatz sei zwar gegenüber den
gravierenderen Dienstpflichtverletzungen von geringerem Gewicht, führe aber vor Augen,
dass der Beklagte wiederholt und ohne jede Einsicht Pflichtverletzungen begangen und
diese hemmungslos kommuniziert habe. Dieses Verhalten bestätige insofern das ungünstige
Persönlichkeitsbild. Es sei kein Rest an Vertrauen zu dem Beklagten vorhanden. Gründe, die
eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, seien nicht vorhanden Auch ergäben
sich aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG keine