durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Zwar sei zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet sei und gute dienstliche Leistungen erbracht hat. Beiden Umständen komme allerdings keine nennenswerte entlastende Bedeutung zu. Selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen seien für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen. Es könne sich wegen der Zweckrichtung des Disziplinarrechts nicht entlastend zu Gunsten des Beklagten auswirken, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten keine Verurteilung vorliege und das Strafverfahren wegen der waffenrechtlichen Verstöße wegen Geringfügigkeit eingestellt worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht auf einen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund berufen. So könne nicht von einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat ausgegangen werden. Ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten liege nicht vor. Es sei auch nicht von einem persönlichkeitsfremden Verhalten aus „Angst vor Repressalien nach dem Erkennen der Ideologie der Reiseteilnehmer“ auszugehen. So könne dem Beklagten schon nicht abgenommen werden, sich unbeabsichtigt in rechtsextremistische Kreise begeben zu haben. Die Ideologie sei klar erkennbar gewesen. Zudem sei eine für den Beklagten anzunehmende Bedrohungssituation nicht feststellbar. Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertige kein Absehen von der Entfernung, wenn diese Maßnahme – wie hier – disziplinarrechtlich geboten sei. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei auch verhältnismäßig. Die hiermit verbundene Härte für den betroffenen Beklagten beruhe auf schuldhaften Dienstpflichtverletzungen, bei welchen er sich bewusst gewesen sei, dass er seine berufliche Existenz aufs Spiel setze. Der Beklagte habe sich auch im Rahmen des Klageverfahrens nicht hinreichend von rechtsextremen und fremdenfeindlichen Inhalten distanziert, sondern vor allem darauf hingewiesen, dass das Geschehen in der Freizeit stattgefunden habe. Er scheine es für ausreichend zu halten, dass seine Gesinnung nicht dienstlich spürbar sei, und verkenne seine Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Damit werde durch den eigenen Vortrag des Beklagten der Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue erneut untermauert. Insgesamt habe er ihm obliegende Kernpflichten in einem so schwerwiegenden Maße verletzt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn vollständig aufgehoben und die

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