durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Zwar sei zugunsten des
Beklagten zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet sei
und gute dienstliche Leistungen erbracht hat. Beiden Umständen komme allerdings keine
nennenswerte entlastende Bedeutung zu. Selbst eine langjährige pflichtgemäße
Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen seien für sich genommen regelmäßig
nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu
lassen. Es könne sich wegen der Zweckrichtung des Disziplinarrechts nicht entlastend zu
Gunsten des Beklagten auswirken, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten keine
Verurteilung vorliege und das Strafverfahren wegen der waffenrechtlichen Verstöße wegen
Geringfügigkeit eingestellt worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht auf einen in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund berufen. So könne nicht
von einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat ausgegangen werden. Ein unbedachtes
und kurzschlussartiges Verhalten liege nicht vor. Es sei auch nicht von einem
persönlichkeitsfremden Verhalten aus „Angst vor Repressalien nach dem Erkennen der
Ideologie der Reiseteilnehmer“ auszugehen. So könne dem Beklagten schon nicht
abgenommen werden, sich unbeabsichtigt in rechtsextremistische Kreise begeben zu haben.
Die Ideologie sei klar erkennbar gewesen. Zudem sei eine für den Beklagten anzunehmende
Bedrohungssituation nicht feststellbar. Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens
rechtfertige kein Absehen von der Entfernung, wenn diese Maßnahme – wie hier –
disziplinarrechtlich geboten sei. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei auch
verhältnismäßig. Die hiermit verbundene Härte für den betroffenen Beklagten beruhe auf
schuldhaften Dienstpflichtverletzungen, bei welchen er sich bewusst gewesen sei, dass er
seine berufliche Existenz aufs Spiel setze. Der Beklagte habe sich auch im Rahmen des
Klageverfahrens nicht hinreichend von rechtsextremen und fremdenfeindlichen Inhalten
distanziert, sondern vor allem darauf hingewiesen, dass das Geschehen in der Freizeit
stattgefunden habe. Er scheine es für ausreichend zu halten, dass seine Gesinnung nicht
dienstlich spürbar sei, und verkenne seine Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Einhaltung
einzutreten. Damit werde durch den eigenen Vortrag des Beklagten der Vorwurf des
Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue erneut untermauert. Insgesamt habe er
ihm obliegende Kernpflichten in einem so schwerwiegenden Maße verletzt, dass das in ihn
gesetzte Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn vollständig aufgehoben und die