Pflicht des Beamten zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn (Dienstvorgesetzten) in dienstlichen Angelegenheiten (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2023 – 8 A 2/22 –, Rn. 59, juris). Ausgehend hiervon hat der Beklagte in Bezug auf den Umgang mit den o.g. Waffen ihm obliegende Kernpflichten, die Rechtsordnung zu wahren, verletzt. Dies gilt auch dann, wenn man seine Einlassung im Ermittlungsverfahren zugrunde legt. Es musste ihm gerade aufgrund seines Berufs klar sein, dass er die Gegenstände nicht seiner Dienststelle, sondern der nächst gelegenen Landespolizeidienststelle hätte zuführen müssen. Der Beklagte handelte bei sämtlichen der unter Ziffern 1. bis 5 und 7 aufgeführten Verstößen auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Von einem vorsätzlichen Handeln ist auszugehen, wenn der Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung darstellt (vgl. Günther, in: Plog/Wiedow, BBG 2009, Stand: Juli 2023, § 77 BBG Rn. 22). Dies war hier der Fall. Der Beklagte hat bewusst und gewollt die ihm im Rahmen dieser Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen begangen. Zumindest kann bei ihm von einem bedingten Vorsatz ausgegangen werden. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Auch Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) liegen nicht vor. Die dem Beklagten vorzuwerfenden Dienstpflichtverstöße liegen im inner- und im außerdienstlichen Bereich. Die in der Disziplinarklageschrift unter Sachverhalt 1 aufgeführten Vorwürfe 1 und 2 (rechtsextreme Kontakte und Chats), der unter Sachverhalt 2 aufgeführte Vorwurf 3 (Norwegenreise), der unter Sachverhalt 3 aufgeführte Vorwurf 4 (Tragen der Erbsentarnhose) und der unter Sachverhalt 5 aufgeführte Vorwurf 6 (Selfie mit Hitler-Gruß) sind jeweils Pflichtverstöße gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG und damit Verstöße gegen eine beamtenrechtliche Kernpflicht. Diese Treuepflicht ist als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es insoweit auf die besonderen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen nicht an (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 –, Rn. 26 juris). Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Überzeugung des Beklagten Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Der in der Disziplinarklageschrift unter Sachverhalt 2 aufgeführte Vorwurf 3 (Zueignung eines

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