Wrackteils), der unter Sachverhalt 4 aufgeführte Vorwurf 5 (Aufbruch der Jagdhütte) und der unter Sachverhalt 7 aufgeführte Vorwurf 11 (doppelter waffenrechtlicher Verstoß) sind jeweils Pflichtverstöße des Beklagten im außerdienstlichen Bereich und erfüllen den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, weil die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt sind. Die besonderen Voraussetzungen der vorgenannten Norm sind auch insoweit erfüllt, als der Beklagte bei den Verstößen (Vorwürfe 1, 2, 3, 4 und 6) nicht nur gegen die Verfassungstreuepflicht, sondern gleichzeitig gegen die Wohlverhaltenspflicht im außerdienstlichen Bereich verstoßen hat Die Pflichtverletzung muss nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Beamtentum bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 13; Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 32 beide juris). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 15 juris). Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist das dem Beamten übertragene Statusamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 20 juris). Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 63 Abs. 1 BBG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C. 9.14 –, Rn. 20 juris). Dies zugrunde gelegt sind vorliegend die qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hinsichtlich der o.g. Verstöße gegeben. Denn das Verhalten des Beklagten hat negative Auswirkungen auf die weitere Wahrnehmung seiner konkreten dienstlichen Aufgaben. Als Polizeivollzugsbeamter steht der Beklagte in den Augen der Öffentlichkeit geradezu als Garant für die Verhinderung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten. Dabei handelt es sich um die Kernpflicht seiner dienstlichen Tätigkeit. Begeht er selbst Straftaten, die nicht dem Bagatellbereich zuzuordnen sind, so ist damit ein Ansehens- und Autoritätsverlust

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