Beklagten allein seiner Verteidigung diente und nicht der Wahrheit entspricht. Auch die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Vermerk aus, die Einlassung des Beschuldigten sei nicht wirklich überzeugend, wenn sie auch nicht eindeutig zu widerlegen sei und von der Lebensgefährtin gestützt werde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die waffenrechtlich relevanten Gegenstände längere Zeit unerlaubt im Besitz des Beklagten waren. Hierfür spricht, dass sich der Totschläger in einer Seitentasche der Sporttasche des Beklagten zwischen unzähligen alten Belegen und Briefumschlägen getrennt von einem ebenfalls in der Tasche befindlichen Jutebeutel befand (vgl. Vermerk vom 18. September 2020, Blatt 13 der Kopie der Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1). Diese Art der Verstauung wäre nicht zu erwarten, wenn der Beklagte diesen – wie behauptet – tatsächlich erst zwei Tage zuvor im Zeitungsfach seines Briefkastens in einem Jutebeutel vorgefunden hätte. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb er den Totschläger und die Munition überhaupt aus dem Jutebeutel entfernt haben sollte und die Munition in einen in seinem Besitz stehenden Pokal im Keller gelegt haben sollte, wenn er von vornherein beabsichtigt hätte, den Inhalt des Beutels bei nächster Gelegenheit zur Sicherstellung mit in die Dienststelle zu nehmen. Auch ist nicht verständlich, weshalb er sich in der von ihm geschilderten Situation, in der er waffenrechtlich relevante Gegenstände in seinem Briefkasten-Zeitungsfach vorfand, als Polizeibeamter nicht so verhalten hat, dass er den Jutebeutel auch im Hinblick auf eine ggf. notwendige Spurensicherung möglichst unangetastet an die zuständige Stelle übergibt. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Gegenstände, welche er nach eigenen Angaben spätestens am Montag, den 14. September 2020, nach der Spätschicht gefunden haben will, nicht umgehend wegbrachte, sondern sie im Keller einlagerte, um sie zu „sichern“. Dass er als langjähriger Polizeibeamter nicht gewusst haben soll, bei welcher Stelle er Waffenfunde abzugeben hätte, ist ebenso wenig glaubhaft. Der Vortrag des Beklagten wirkt insgesamt konstruiert, allein auf eine strafrechtliche Entlastung ausgerichtet und kann ihm nicht abgenommen werden. In dem von ihm gezeigten Umgang mit den in seinem Besitz befindlichen Waffen liegt ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG. Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten folgt auch die Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung, insbesondere keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zu begehen, ebenso die weitere

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