Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ steht zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend belastbar fest, dass der Beklagte in Bezug auf den o.g. Pflichtenverstoß seine innerdienstlichen Pflichten tatsächlich verletzt hat. Soweit der Kläger wahrheitswidrig gegenüber Dritten Dienstpflichtverletzungen zum Zwecke der Profilierung angeführt haben sollte, wäre dies zwar ein disziplinarwürdiges Verhalten, welches aber nicht Gegenstand der Disziplinarklage ist und damit als Vorwurf ausscheidet. 7. Vorwurf 11/Sachverhalt 7: Verstöße gegen das Waffengesetz Der Beklagte hat aus Sicht der Kammer auch gegen Dienstpflichten verstoßen, soweit es den unerlaubten Waffenbesitz im Sinne von § 52 Abs. 3 WaffG angeht. Es ist unstreitig, dass der Beklagte am 16. September 2020 einen sog. Totschläger in seiner persönlichen Sporttasche auf dem Weg zur Arbeit mit sich führte und fünf Schrotpatronen in einem Pokal im Keller aufbewahrte. Soweit die Staatsanwaltschaft Verden (Az.: I.) in Bezug auf waffenrechtliche Verstöße das Verfahren ausweislich des Vermerks vom 10. März 2021 gemäß § 153 StPO eingestellt hat, war es der Klägerin nicht verwehrt, diesen Sachverhalt im Rahmen des § 23 Abs. 2 BDG im Rahmen des Disziplinarverfahrens zugrunde zu legen. Ein Prozesshindernis im Sinne von § 14 Abs. 1 BDG liegt mit der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Geringfügigkeit nicht vor. Der Beklagte hatte mit dem sichergestellten Totschläger und der Munition (5 Schrotpatronen) waffenrechtliche verbotene Gegenstände in seinem Besitz. Sein Verhalten verstieß gegen §§ 52 Abs. 3 Nr.1, 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG, und zwar auch dann, wenn man die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zugrunde legen würde, wie dies die Staatsanwaltschaft V. bei ihrer Einstellung gemäß § 153 StPO ausweislich des Vermerks vom 10. März 2021 zugunsten des Beklagten getan hat. Denn auch dann war es dem Beklagten nicht erlaubt, die waffenrechtlich relevanten Gegenstände länger als bis zu ihrer Abgabe an die zuständige Stelle in seinem Besitz zu behalten. Der Beklagte hatte, bestätigt durch die Aussage seiner Lebensgefährtin, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Wesentlichen angegeben, dass er den Totschläger und die Munition am 14. September 2020 in einem Jutebeutel im Zeitungsfach seines Briefkastens vorgefunden habe und beide Gegenstände lediglich kurzfristig habe in Besitz nehmen wollen, um diese auf seiner Dienststelle zu erfassen und der zuständigen Stelle zu übergeben. Er vermute, dass eine Person, die wusste, dass er Polizeibeamter ist, die waffenrechtlich relevanten Gegenstände bewusst durch Einlegen in den Briefkasten bei ihm „abgegeben“ habe, damit er sich darum kümmere. Die Kammer geht demgegenüber davon aus, dass die Sachverhaltsdarstellung des

Select target paragraph3