BVerwG_8_C_14-98_WBRE410005306 8 von 12 https://www.juris.de/r3/print/document erst auf einer späteren Ebene vorgesehen. Trotz Zahlung eines frei verfügbaren angemessenen Kaufpreises kann nämlich eine Veräußerung gleichwohl alleinige Folge der Verfolgung sein; das wäre beispielsweise - selbst bei Erzielung eines besonders hohen Kaufpreises dann der Fall, wenn der Verfolgte zum Vertragsabschluß etwa zugunsten eines nationalsozialistischen Funktionsträgers gezwungen worden wäre. Den Umstand, daß die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 REAO nur für bestimmte typische Sachverhalte tragfähig sind, stellt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO dadurch in Rechnung, daß der Anspruchsberechtigte durch andere - nicht durch die Widerlegungstatbestände erfaßte - Tatsachen die Verfolgungsbedingtheit des erlittenen Vermögensverlustes nachweisen oder glaubhaft machen kann. 30 c) Diesen Regelungsgehalt des Art. 3 REAO hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf den konkreten Fall nicht zutreffend erkannt und dadurch gegen revisibles Recht verstoßen. Anstatt - wie es von Rechts wegen geboten gewesen wäre - zunächst auf das konkrete, den Verlust des streitigen Grundstücks unmittelbar herbeiführende Rechtsgeschäft abzustellen und darauf bezogen die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gemäß den Kriterien des Art. 3 Abs. 2 REAO zu erörtern, hat es in einer "Einheitssicht" schon auf dieser Stufe alle von den Rechtsvorgängern der Kläger abgeschlossenen, verschiedenen Rechtsgeschäfte einbezogen und insbesondere die Angemessenheit des Kaufpreises im wesentlichen anhand der später abgeschlossenen Kaufverträge bejaht. Das streitige Grundstück ist jedoch im Rahmen des Aufschließungsvertrages vom 16. Mai 1934 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen "abgetreten" worden. Das maßgebliche Rechtsgeschäft, auf das rückerstattungsrechtlich abzustellen ist, ist deshalb dieser Aufschließungsvertrag. Denn er hat unmittelbar in dem dargelegten Sinne zum Verlust des hier streitigen Vermögensgegenstandes geführt. Die Verpflichtung zur Übereignung der Straßen- und Grünlandflächen in dessen § 3 bewirkt nämlich eine dauernde rechtsgeschäftliche Bindung der Rechtsvorgänger der Kläger, die den Verlust der rechtlichen Herrschaft über hinreichend konkret - nämlich durch die Bezugnahme (§ 3 Nr. 1 Buchst. a) auf den genehmigten Siedlungsplan - bezeichnete Flächen zur Folge hat. Das streitige Grundstück ist mithin bereits mit dem Abschluß dieses notariell beurkundeten Kausalgeschäfts wirtschaftlich aus dem Vermögen der bisherigen Rechtsinhaber ausgeschieden. Die Stadtgemeinde Teltow hatte im Gegenzug einen im Wege der Klage durchsetzungsfähigen vertraglichen Anspruch auf jederzeitige Eigentumsübertragung erworben; dieser ist dementsprechend später auch erfüllt worden. 31 d) Der Aufschließungsvertrag ist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 REAO eine entgeltliche Veräußerung. Für die Entgeltlichkeit genügt eine vermögenswerte Gegenleistung. Eine derartige Gegenleistung hat die Stadtgemeinde Teltow trotz der im Vertrag vereinbarten - nur scheinbaren - Unentgeltlichkeit der Abtretung erbracht. Als geldwerte Gegenleistung ist nämlich der von der Stadtgemeinde Teltow in § 2 Abs. 1 des Aufschließungsvertrages zugesagte Dispens vom "ortsstatutarischen Bauverbot" sowie die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung selbst anzusehen. Erst dadurch ist der Verkauf des größten Teils des Grundstücks als Bauland ermöglicht worden und eine entsprechende Werterhöhung eingetreten. Die Abtretung der im Siedlungsplan als Straßen- und Grünlandflächen ausgewiesenen Grundstücksteile ohne direkte Bezahlung ("unentgeltlich") war dementsprechend in § 3 des Aufschließungsvertrages ausdrücklich als "Ausgleich" für die in § 2 von der Stadtgemeinde erklärte Zusicherung bezeichnet worden, "die Bebauung des einzelnen Grundstücks als Ausnahme vom ortsstatutarischen Bauverbot" zu genehmigen. 32 5. Zugunsten der Kläger greift demnach gemäß Art. 3 Abs. 1 REAO zunächst die gesetzliche Vermutung ein, die "Abtretung" der streitigen Grünlandfläche auf der Grundlage des Aufschließungsvertrages vom 16. Mai 1934 sei eine verfolgungsbedingte "ungerechtfertigte Entziehung". Diese Vermutung ist jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO widerlegt worden. Zwar hat das Verwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - in diesem Zusammenhang unter Verstoß gegen die revisible Systematik des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit Art. 3 REAO auf eine Gesamtsicht aller Umstände - insbesondere auch auf die erst nach Abschluß des Aufschließungsvertrages vereinbarten Kaufverträge - abgestellt, anstatt die Widerlegung der Vermutung auf das konkrete, den unmittelbaren Vermögensverlust herbeiführende Rechtsgeschäft - nämlich den Aufschließungsvertrag - zu beziehen. Seine tatsächlichen Feststellungen in Verbindung mit dem Inhalt der beigezogenen Akten erlauben dem Senat jedoch die Feststellung, daß das vom Verwaltungsgericht herausgearbeitete Ergebnis zutrifft. 33 a) Die Widerlegung der Kausalitätsvermutung gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO gilt trotz des nur 07.11.2023, 16:17

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