BVerwG_8_C_14-98_WBRE410005306
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erst auf einer späteren Ebene vorgesehen. Trotz Zahlung eines frei verfügbaren angemessenen Kaufpreises kann nämlich eine Veräußerung gleichwohl alleinige Folge der Verfolgung
sein; das wäre beispielsweise - selbst bei Erzielung eines besonders hohen Kaufpreises dann der Fall, wenn der Verfolgte zum Vertragsabschluß etwa zugunsten eines nationalsozialistischen Funktionsträgers gezwungen worden wäre. Den Umstand, daß die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 REAO nur für bestimmte typische Sachverhalte tragfähig
sind, stellt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO dadurch in Rechnung, daß der Anspruchsberechtigte
durch andere - nicht durch die Widerlegungstatbestände erfaßte - Tatsachen die Verfolgungsbedingtheit des erlittenen Vermögensverlustes nachweisen oder glaubhaft machen
kann.
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c) Diesen Regelungsgehalt des Art. 3 REAO hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf den
konkreten Fall nicht zutreffend erkannt und dadurch gegen revisibles Recht verstoßen. Anstatt - wie es von Rechts wegen geboten gewesen wäre - zunächst auf das konkrete, den
Verlust des streitigen Grundstücks unmittelbar herbeiführende Rechtsgeschäft abzustellen
und darauf bezogen die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gemäß den Kriterien des
Art. 3 Abs. 2 REAO zu erörtern, hat es in einer "Einheitssicht" schon auf dieser Stufe alle
von den Rechtsvorgängern der Kläger abgeschlossenen, verschiedenen Rechtsgeschäfte einbezogen und insbesondere die Angemessenheit des Kaufpreises im wesentlichen anhand der
später abgeschlossenen Kaufverträge bejaht. Das streitige Grundstück ist jedoch im Rahmen des Aufschließungsvertrages vom 16. Mai 1934 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen "abgetreten" worden. Das maßgebliche Rechtsgeschäft, auf das rückerstattungsrechtlich abzustellen ist, ist deshalb dieser Aufschließungsvertrag. Denn er hat unmittelbar
in dem dargelegten Sinne zum Verlust des hier streitigen Vermögensgegenstandes geführt.
Die Verpflichtung zur Übereignung der Straßen- und Grünlandflächen in dessen § 3 bewirkt
nämlich eine dauernde rechtsgeschäftliche Bindung der Rechtsvorgänger der Kläger, die den
Verlust der rechtlichen Herrschaft über hinreichend konkret - nämlich durch die Bezugnahme (§ 3 Nr. 1 Buchst. a) auf den genehmigten Siedlungsplan - bezeichnete Flächen zur Folge hat. Das streitige Grundstück ist mithin bereits mit dem Abschluß dieses notariell beurkundeten Kausalgeschäfts wirtschaftlich aus dem Vermögen der bisherigen Rechtsinhaber
ausgeschieden. Die Stadtgemeinde Teltow hatte im Gegenzug einen im Wege der Klage
durchsetzungsfähigen vertraglichen Anspruch auf jederzeitige Eigentumsübertragung erworben; dieser ist dementsprechend später auch erfüllt worden.
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d) Der Aufschließungsvertrag ist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 REAO eine entgeltliche Veräußerung. Für die Entgeltlichkeit genügt eine vermögenswerte Gegenleistung. Eine derartige Gegenleistung hat die Stadtgemeinde Teltow trotz der im Vertrag vereinbarten - nur scheinbaren - Unentgeltlichkeit der Abtretung erbracht. Als geldwerte Gegenleistung ist nämlich der
von der Stadtgemeinde Teltow in § 2 Abs. 1 des Aufschließungsvertrages zugesagte Dispens
vom "ortsstatutarischen Bauverbot" sowie die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung
selbst anzusehen. Erst dadurch ist der Verkauf des größten Teils des Grundstücks als Bauland ermöglicht worden und eine entsprechende Werterhöhung eingetreten. Die Abtretung
der im Siedlungsplan als Straßen- und Grünlandflächen ausgewiesenen Grundstücksteile ohne direkte Bezahlung ("unentgeltlich") war dementsprechend in § 3 des Aufschließungsvertrages ausdrücklich als "Ausgleich" für die in § 2 von der Stadtgemeinde erklärte Zusicherung bezeichnet worden, "die Bebauung des einzelnen Grundstücks als Ausnahme vom ortsstatutarischen Bauverbot" zu genehmigen.
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5. Zugunsten der Kläger greift demnach gemäß Art. 3 Abs. 1 REAO zunächst die gesetzliche
Vermutung ein, die "Abtretung" der streitigen Grünlandfläche auf der Grundlage des Aufschließungsvertrages vom 16. Mai 1934 sei eine verfolgungsbedingte "ungerechtfertigte
Entziehung". Diese Vermutung ist jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO widerlegt worden. Zwar
hat das Verwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - in diesem Zusammenhang unter Verstoß
gegen die revisible Systematik des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit Art. 3 REAO
auf eine Gesamtsicht aller Umstände - insbesondere auch auf die erst nach Abschluß des
Aufschließungsvertrages vereinbarten Kaufverträge - abgestellt, anstatt die Widerlegung der
Vermutung auf das konkrete, den unmittelbaren Vermögensverlust herbeiführende Rechtsgeschäft - nämlich den Aufschließungsvertrag - zu beziehen. Seine tatsächlichen Feststellungen in Verbindung mit dem Inhalt der beigezogenen Akten erlauben dem Senat jedoch
die Feststellung, daß das vom Verwaltungsgericht herausgearbeitete Ergebnis zutrifft.
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a) Die Widerlegung der Kausalitätsvermutung gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO gilt trotz des nur
07.11.2023, 16:17