BVerwG_8_C_14-98_WBRE410005306 7 von 12 https://www.juris.de/r3/print/document von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO kommt es deshalb nicht an. 25 4. § 1 Abs. 6 VermG setzt mit seiner Bezugnahme auf Art. 3 REAO ferner voraus, daß die Rechtsvorgänger der Kläger einer "ungerechtfertigten Entziehung" ausgesetzt waren, und versteht darunter die verfolgungsbedingte "Veräußerung oder Aufgabe" von Vermögensgegenständen. 26 a) Die Tatbestandsvoraussetzung des Zwangsverkaufs bzw. der ungerechtfertigten Entziehung erfordert zunächst einen Vermögensverlust durch "Veräußerung" (vgl. Art. 3 Abs. 1 REAO). Darunter ist entsprechend der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung jedes entgeltliche Rechtsgeschäft zu verstehen, das den Vermögensverlust unmittelbar bewirkte. Mit "Veräußerung" ist dabei nicht die dingliche Eigentumsübertragung, sondern das Kausalgeschäft gemeint, mit dem sich der Veräußerer in bindender Weise wirtschaftlich des Vermögensgegenstandes entäußert hatte (vgl. ORG Berlin, Urteil vom 7. Januar 1958 ORG/A/536 - RzW 1958, 96 Nr. 11; OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 1951 - 13 RW 349/51 RzW 1951, 326 f. Nr. 23; BGH, Urteil vom 13. Juli 1960 - IV ZR 25/60 - RzW 1961, 21 Nr. 9). Schon der Abschluß eines wirksamen Kausalgeschäfts verschafft dem Erwerber nämlich einen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des Vermögenswertes. Die Anknüpfung an das Kausalgeschäft ist rückerstattungsrechtlich aber vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der Druck auf die Willensfreiheit der Verfolgten bereits auf der Ebene des Kausalgeschäfts erfolgt und die Beweiserleichterung des Rückerstattungsrechts gerade die Rückgängigmachung solcher Rechtsgeschäfte ermöglichen soll. Daß der Begriff der Veräußerung gemäß Art. 3 Abs. 1 REAO nur das entgeltliche Rechtsgeschäft erfaßt, das unmittelbar den auszugleichenden Vermögensverlust bewirkt hat, ergibt sich aus den Widerlegungstatbeständen des Art. 3 Abs. 2 REAO. Diese setzen mit der Angemessenheit des Kaufpreises und der freien Verfügbarkeit über ihn die Entgeltlichkeit eines konkreten Rechtsgeschäfts voraus. 27 b) Die Verfolgungsbedingtheit ("ungerechtfertigt") des Rechtsgeschäfts wird zugunsten der Verfolgten von Gesetzes wegen - widerlegbar - vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); in diesem Sinne ist auch die Verwendung des Begriffs "Zwangsverkauf" in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG zu verstehen: Zwangsverkäufe, Enteignungen oder auf andere Weise eingetretene Vermögensverluste sind restitutionsbegründende Schädigungen und damit "ungerechtfertigte Entziehungen" im Sinne des alliierten Wiedergutmachungsrechts; ein Zwangsverkauf liegt danach vor, wenn in der maßgeblichen Zeit ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und zwischen der Verfolgung und dem Vermögensverlust - sei es durch Nachweis, sei es aufgrund der gesetzlichen Vermutung - eine Kausalität besteht, die Veräußerung also verfolgungsbedingt ("zwangsweise") erfolgte. Letztlich erweist sich deshalb die gesetzliche Anknüpfung des Restitutionsanspruchs in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG an Vermögensverluste durch die Verfolgung ("deshalb") infolge von "Zwangsverkäufen" als eine insoweit tautologische Formulierung. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG ist nämlich anhand der früheren Rückerstattungsregelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung, mithin im Lichte des Art. 3 Abs. 1 REAO - auf die § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG Bezug nimmt - auszulegen (BTDrucks 12/2480 S. 39; Beschluß vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97 - VIZ 1998, 452; Urteile vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 14 <16> und vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 337 f.). 28 Die Gleichsetzung von "Zwangsverkauf" im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG und "ungerechtfertigter Entziehung" im Sinne von Art. 2 und 3 REAO entspricht auch Sinn und Zweck des § 1 Abs. 6 VermG sowie der bewußten Anknüpfung des dort geregelten Rückerstattungsanspruchs an die alliierten Wiedergutmachungsregelungen. Denn § 1 Abs. 6 VermG soll eine "Wiedergutmachungslücke" schließen und für erlittenes NS-Unrecht auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin in gleicher Weise Wiedergutmachung gewähren wie (zuvor) im übrigen Bundesgebiet (vgl. Urteile vom 6. April 1995 BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 <143> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 BVerwGE 98, 261 <265>). 29 In den Blick zu nehmen ist nach Art. 3 REAO also zunächst das konkrete zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft; an ihm sind die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 REAO zu messen. Die Einbeziehung weiterer, über das konkrete, der Widerlegung zugängliche Rechtsgeschäft hinausreichender Sachverhalte ist nach dem System des Art. 3 REAO 07.11.2023, 16:17

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