BVerwG_8_C_14-98_WBRE410005306 9 von 12 https://www.juris.de/r3/print/document die Fälle der Individualverfolgung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO erwähnenden Wortlauts auch für den hier zu beurteilenden Tatbestand der Kollektivverfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO. Anderenfalls käme man zu dem sinnwidrigen Ergebnis, daß eine Widerlegungsmöglichkeit bei konkret nachweisbaren Maßnahmen der Individualverfolgung eröffnet wäre, bei Kollektivverfolgung - die konkrete Verfolgungsakte gegenüber dem einzelnen Gruppenmitglied nicht voraussetzt - hingegen nicht (vgl. i.ü. für die Zeit ab 15. September 1935 Art. 3 Abs. 3 REAO). 34 b) Die somit auch im vorliegenden Fall zulässige Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ist dem Beklagten gelungen. Er hat bewiesen, daß die verfolgte ursprüngliche Erbengemeinschaft als Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 REAO erhalten hat und über ihn frei verfügen konnte. 35 Das Merkmal des "angemessenen Kaufpreises" ist schon in der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung, die für die Interpretation des § 1 Abs. 6 VermG - wie dargelegt - maßgebend ist, entsprechend dem weiten Verständnis des Veräußerungsbegriffs aus dem engen kaufrechtlichen Zusammenhang gelöst worden und als vermögenswerte Gegenleistung im Sinne einer Äquivalenz verstanden worden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 1952 - 5 W 120/52 - RzW 1952, 267 f. Nr. 21). Diese Gegenleistung kann beispielsweise auch in Sachwerten bestehen (vgl. Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, S. 167; Godin, Rückerstattungsgesetze, 2. Aufl., 1950, Art. 44 USREG Rn. 6). Diese Sicht teilt der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes, da er ausdrücklich in den Gesetzgebungsmaterialien von der "bei einer Veräußerung ... erzielten Gegenleistung" spricht, die "in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der ... Sache" gestanden haben müsse (BTDrucks 12/2480, S. 39). Bezogen auf die Abtretung aufgrund des hier maßgeblichen Aufschließungsvertrages ist "Kaufpreis" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 REAO somit die von der Stadtgemeinde Teltow als Ausgleich zugesagte Erteilung des Dispenses vom Bauverbot sowie der Parzellierungsgenehmigung. Denn hierin liegt - wie bereits dargelegt - eine vermögenswerte Gegenleistung der Stadtgemeinde. Mit dem Merkmal der Angemessenheit wird in der Regel der Verkehrswert der veräußerten Sache angesprochen sein (vgl. Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 337). Abgesehen davon, daß es im vorliegenden Fall um die Abtretung einer - der Verkehrswertbetrachtung nur schwer zugänglichen - Grünlandfläche geht, sollte für die jeweils abzutretenden Flächen gerade kein konkreter Geldbetrag gezahlt werden; vielmehr bestand die vermögenswerte Gegenleistung der Stadtgemeinde in der Befreiung vom Bauverbot und der Erteilung der Parzellierungsgenehmigung. 36 Diese - im Rahmen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung maßgebliche - Gegenleistung der Stadtgemeinde steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung der früheren Erbengemeinschaft als Veräußerer. Denn die Gegenleistung der Stadt vermittelte dem Veräußerer für das gesamte Gelände erstmals die vorher nicht bestehende Bebaubarkeit und die darin begründete erhebliche Wertsteigerung. Die unentgeltliche, schulden-, lastenund kostenfreie Abtretung von 25 % der Fläche des zu parzellierenden Grundstücks ist entgegen der Ansicht der Revision nicht Ausdruck einer verfolgungsbedingten Zwangslage. Dies folgt schon aus § 7 Abs. 2 Satz 2 des Wohnsiedlungsgesetzes, auf das der Beklagte und der Widerspruchsausschuß in den angefochtenen Bescheiden - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - abgestellt haben. Danach hing die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung durch die zuständige Behörde davon ab, daß der Eigentümer, dessen Grundstück zum Zwecke künftiger Bebauung geteilt werden sollte, der Ansiedlungsgemeinde "für öffentliche Straßen, Plätze, Freiflächen oder den sonstigen öffentlichen Bedarf Flächen in angemessenem Umfange, jedoch höchstens bis zu 25 vom Hundert der Gesamtfläche des Grundstücks bei offener, bis zu 35 vom Hundert bei geschlossener Bauweise, schulden-, lasten- und kostenfrei" überließ oder "anstelle der Übereignung einen entsprechenden Geldbetrag" zahlte. Auf diese gesetzliche Regelung nimmt § 2 Abs. 2 des Aufschließungsvertrages ausdrücklich Bezug und setzt sie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a um. Damit war schon von Gesetzes wegen seinerzeit für jedermann - und damit "verfolgungsneutral" - die vereinbarte Abtretung von bis zu 25 % der Gesamtfläche eines zu parzellierenden Grundstücks für Gemeinbedarfszwecke zulässig. Daß auch die Ausschöpfung der gesetzlichen Obergrenze jedenfalls im Bereich der Stadtrandbebauung Berlins bei größeren Parzellierungen - wie hier - in den 20er und 30er Jahren nicht unüblich war, belegen die empirischen Erhebungen der vom Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang herangezogenen Schrift "Die private Stadtrandsiedlung" (1933, S. 25). 07.11.2023, 16:17

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