Ehemanns aus der Praxis im angemessenen Verhältnis auf die Eheleute aufzuteilen. Das hat
der Senat bereits für den Fall ausgesprochen, daß die Eheleute vor der Verfolgung zusammen
arbeiteten, beide wegen Berufsverdrängung Entschädigung verlangen und auch das
Einkommen aus der Zeit vor der Verfolgung für ihre Einstufung in vergleichbare
Beamtengruppen zwischen ihnen aufgeteilt worden ist (Urteile des Senats RzW 1960, 513 Nr.
23, 1961, 121 Nr. 18). Die Aufteilung der Einkünfte muß aber auch erfolgen, wenn die
Einstufung des mitarbeitenden Ehegatten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach §30 Abs.
2 3. DV-BEG vorgenommen worden ist. Diese Aufteilung, bei der die Art und der Umfang
der Tätigkeit jedes Ehegatten berücksichtigt werden können, ermöglicht es, zu angemessenen
Ergebnissen zu gelangen. Das wäre dagegen nicht immer der Fall, wenn
die Vergleichseinkommen beider Ehegatten zusammengerechnet werden. So könnte
die Zusammenrechnung zu Unzuträglichkeiten führen, wenn das gemeinsame Einkommen
das Vergleichseinkommen des höher eingestuften Ehegatten erheblich überschritten, die
Summe der beiden Vergleichseinkommen jedoch noch nicht ganz erreicht hat. In derartigen
Fällen den Entschädigungszeitraum für beide Ehegatten andauern zu lassen, könnte durchaus
unbillig sein im Vergleich zu dem allein verdienenden Verfolgten, der ausschließlich aus
seinen Verdiensten seine Familie unterhalten muß und für den der Entschädigungszeitraum
mit der Überschreitung des für ihn maßgebenden Vergleichseinkommens endet. Die höheren
Bedürfnisse, die bestehen, wenn die Ehefrau berufstätig ist und sich dem Haushalt nicht
widmen kann, rechtfertigen eine solche Zusammenrechnung nicht. Gewisse Schwierigkeiten
können sich bei der Aufteilung des Einkommens ergeben, wenn das Verfahren gegenüber dem
einen Ehegatten bereits rechtskräftig abgeschlossen und in diesem die Mitarbeit des
Ehepartners unberücksichtigt geblieben ist. Stellt sich in dem Verfahren, das
den Berufsschaden des zweiten Ehegatten zum Gegenstand hat, heraus, daß
der Entschädigungszeitraum für den ersten Ehegatten länger hätte bemessen werden müssen,
wenn die wegen der Mitarbeit des Ehepartners erforderlichen Abschläge von dem
Einkommen vorgenommen worden wären, so mag es, obwohl eine rechtskräftige Bindung an
die Ergebnisse des ersten Verfahrens nicht vorliegt, unter Umständen vertretbar sein, das
gegenüber dem zweiten Ehegatten auszugleichen. Dies kommt aber nur in Grenzfällen in
Betracht, in denen die Vernachlässigung der Mitarbeit des zweiten Ehegatten bei dem ersten
Ehegatten zu einer Verkürzung der ihm an sich zustehenden Entschädigung geführt hat. Da
der Ehemann der Klägerin wegen seines Berufsschadens die Höchstrente erhält (§83 Abs. 3
BEG, §22 a 3. DV-BEG), scheiden derartige Erwägungen hier aus. Wenn die Klägerin in den
Vereinigten Staaten durch die Mitarbeit bei ihrem Ehemann eine eigene Erwerbstätigkeit